Will ein Mieter seinen Lebensgefährten in seiner Mietwohnung aufnehmen oder nachziehen lassen, braucht er die Erlaubnis des Vermieters, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/02). Gleichzeitig erklärte das höchste deutsche Gericht, der Vermieter müsse die Erlaubnis im Regelfall erteilen.
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mieterin ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen. Die Vermieterin weigerte sich aber, der Mitbenutzung der Wohnung zuzustimmen, solange ihr nicht die persönlichen Daten des Lebensgefährten mitgeteilt würden.
Unverheirateter Partner gilt als Dritter
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof meinte. Ein Mieter sei ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietwohnung einem Dritten zu überlassen. Das bestimme Paragraph 540, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Lebensgefährte sei ein Dritter im Sinne des Gesetzes. Anders, so der Bundesgerichtshof, als beispielsweise Besucher oder Familienangehörige des Mieters.
Ehepartner brauchen keine Zustimmung
So einfach ist es dann doch nicht