Sommertag - Hund im geparkten Auto

Strafgesetztbuch § 34
Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Musste das alles in der Detektivschule lernen :D
 
gegenwärtig= sofort einschreiten
Gefahr = die notlage des Hundes
Tat begehn= scheibe einschlagen
--> handelt nicht rechtswidrig
 
gilt auch für tieren...
wenn man einen hund tötet wird man dann nicht bestraft?
wenn man z.B. ein Polzeipferd tötet ist es wie als würde man einen Polizist tötet..gleiche strafe!!
 
jaaaa :)....
aber ich habe echt viele Gesetzte in der detektivschule gelernt
 
Aber: Angriff auf ein Polizeipferd (im Dienst) = Angriff auf die Staffel = Angriff auf die Polizei im Allgemeinen = Angriff auf einen Polizisten.

ODER?!
 
am ende entscheidet der Richter... wenn der richter beim tierschutz ist... kriegt der täter die todesstrafe :D
 



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