Ist es vertretbar, dass ein Hund mal 1-2 Stunden im großen Käfig bleibt?

@Schnaufnase
Ein Bad oder ein Kinderzimmer, was die erforderliche Größe nicht hat, ist also ungeeignet?
bzw. Tierschutzrelevant?
Wenn ich das richtig verstehe.
Das ist meiner Ansicht nach ein heikles Thema. In der Verordnung (§5) steht nämlich: "in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, ...". Kinderzimmer dienen dem Aufenthalt von Menschen ... und anscheinend geht man davon aus, dass es keine Wohnräume mit Fenster gibt die so winzig sind (das Fenster ist entscheidend, fensterlose Räume sind grundsätzlich nicht gestattet).

Jetzt drängt sich mir die Frage auf, wie denkt der Gesetzgeber über Kinderzimmer, was die Größe betrifft?
Hast du deine Kinder im Kinderzimmer eingesperrt?

Ich weiß dass mein Kinderzimmer vor vielen hundert Jahren :)happy2:) nur 6qm hatte und meine Eltern damals sagten: ein Hund dürfte da nicht leben, dem steht mehr Platz zu. Allerdings war ich nie in meinem Zimmer eingesperrt ich konnte die Tür nämlich selber öffnen und mich in der ganzen Wohnung frei bewegen. :D
 
Zuletzt bearbeitet:
@Yacco, In der ehemaligen DDR wurden als Mindestmaß für ein Kind 8 qm angegeben.
Heute geht von von 14 - 18 qm aus.
Was willst Du mit dem Vergleich ?
Ich finde wir sollte da schon beim Thema bleiben.
 
Was eine gute Idee ist, wenn man einen geeigneten Holzlaufstall, das heißt mit Streben wo sich der Hund nicht verletzen kann, hernimmt.

Ich wüßte nicht, was an einem Laufstall besser ist. Das ist auch ein Käfig und erfüllt nicht die Anforderungen an die Haltung von Hunden.

@Stadtmensch
:zustimmung: Guter Beitrag
 
Die bereits mehrfach erwähnte Tierschutz-Hundeverordnung bezieht sich auf das "Halten" von Hunden und stellt dazu bestimmte Mindestanforderungen.
Es kommt also nicht darauf an, wie bestimmte Räume beschaffen sind, es kommt einzig darauf an, ob ein Hund in einem Käfig "gehalten" wird, wenn er gelegentlich 1 oder 2 Stunden darin sitzt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung von 2008 ausgeführt, dass eine regelmäßige Unterbringung von mehrmals wöchentlich 8.00 - 12.00 Uhr auf der Ladefläche eines PKW unzulässig ist. Dazu hat er auf die Anforderungen der Haltung in Räumen und in Zwingern (§§ 5 und 6 der VO) abgestellt, die von der Ladefläche eines PKW nicht erfüllt werden.

Ähnlich hat der Bay. Verwaltungsgerichtshof bereits 2005 argumentiert und auch das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in 2 Entscheidungen 2013 und 2015 diese Ansicht vertreten.

Bisher hat einzig das Verwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 12.11.2013 (1 K 2759/12) das Merkmal "Halten" näher beschrieben und ausgeführt:

"Halten bedeutet in diesem Zusammenhang in Abgrenzung zum Transport eine Unterbringung für längere Zeit, zumindest für mehrere Stunden".

Begründet wird dies mit der unzumutbaren Bewegungseinschränkung, der das Tier ausgesetzt ist und die nicht durch andere Erwägungen (Transport, Tierarzt) gerechtfertigt ist.

Konkretisiert hat das Gericht den Zeitraum weiter nicht, daher dürfte eine Unterbringung im geschlossenen Käfig für 2 Stunden nach meiner Auffassung nicht (mehr) rechtmäßig sein.

Ich finde diese Entscheidungen richtig und lehne darüberhinaus eine Unterbringung in diesen Käfigen - mögen sie ruhig netterweise Zimmerkennel genannt werden - rundweg ab.
 
*unterschreib*

... Unterbringung in diesen Käfigen - mögen sie ruhig netterweise Zimmerkennel genannt werden - ...
Ich finde "Zimmerkennel" sehr passend und gar nicht so nett.
Kennel heißt "Zwinger". Nichts anderes ist es: ein winzig kleiner Zimmerzwinger.
 
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Aber netter als "Käfig" allemal.

Es gab mal vor Jahren einen Pferdetrainer, der - natürlich - auch spezialisiertes Trainingszubehör verkaufte, u.a. ein Knotenhalfter, einen speziellen Strick und einen sog. contact-stick.:zwinkern2:
 
Das heißt dann, wenn ich mit dem Auto in den Urlaub fahre und den HUnd in der Box mitnehme, ist das auch nicht erlaubt, weil ich ihn dann während der Zeit dort drin halte... ???

Wenn wir in den Urlaub fahren, machen wir erst nach 3-5 Stunden ne Pause, je nach dem wann die ersten pinkeln müssen.
Wie ist das denn dann geregelt?
:denken3:
 
Das heißt dann, wenn ich mit dem Auto in den Urlaub fahre und den HUnd in der Box mitnehme, ist das auch nicht erlaubt, weil ich ihn dann während der Zeit dort drin halte... ???

Wenn wir in den Urlaub fahren, machen wir erst nach 3-5 Stunden ne Pause, je nach dem wann die ersten pinkeln müssen.
Wie ist das denn dann geregelt?
:denken3:
Erst lesen, dann die nächste Tüte Erbsen zählen:

Mögliche Ausnahmen werden in der Verordnung (§1) explizit genannt: Transport, tierärztliche Anordnung.
 
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Ich wüßte nicht, was an einem Laufstall besser ist. Das ist auch ein Käfig und erfüllt nicht die Anforderungen an die Haltung von Hunden.
Bei einem Laufstall von 2m auf 2m ist zumindest die Bewegungsfreiheit garantiert, und es gibt keine Einschränkung von der Höhe her.Das ist natürlich keine Dauerlösung.
 



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