§ 12 Ahndung von Verstößen
Verstöße gegen diese Ordnung und/oder die jeweiligen Durchführungsbestimmungen sind zu verfolgen und insbesondere durch
a) Verwarnung
b) Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro
zu ahnden.
In besonders schwerwiegenden Fällen kann auf den Ausschluss eines Mitgliedsvereins erkannt werden. Das Ausschlussverfahren vor der Verbandsgerichtsbarkeit richtet sich nach § 5 Nr. 4 und § 7 der VDH-Satzung.
§ 9 Ergänzende Bestimmungen
3. Mindestgewicht
Das Mindestgewicht von Hunden, die zur Zucht verwendet werden, beträgt 2 kg.
Durchführungsbestimmung Zuchtzulassung
I. Allgemeines / Grundsätzliches
1. Für die Zuchtzulassung gelten drei Mindestanforderungen:
A: Gesundheit
B: Verhaltensbeurteilung
C: Phänotyp-/Formwert-Beurteilung
Diese Mindestanforderungen machen deutlich, dass entsprechende Formwertnoten auf Ausstellungen nicht ausreichen.
2. Die Zucht ist nur mit gesunden, verhaltenssicheren/sozialverträglichen und rassetypischen Hunden gestattet. Dies ist durch Mindestanforderungen bezüglich Gesundheit, Verhaltensbeurteilung und Phänotyp-/Formwert-Beurteilung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind auch die rassespezifischen Leistungsanforderungen von zentraler Bedeutung.
3. Die drei Mindestanforderungen für die Zuchtzulassung eines Hundes müssen allesamt erfüllt (bestanden), aber nicht unbedingt zeitgleich erbracht werden.
4. Die Vereine haben sicherzustellen, dass befristete Zuchtzulassungen ausgesprochen werden bzw. für die Zucht einschränkende Auflagen erteilt werden können. Auch sind Regelungen bezüglich der Möglichkeit zum Widerrufen einer Zuchtzulassung zu treffen.
5. Erfüllt ein Hund alle Voraussetzungen entsprechend den Regelungen des Vereins für die Zuchtzulassung, so ist dem Hundehalter eine Bescheinigung über die Zuchtzulassung zu erteilen.
6. Die Vereine haben eine Liste aller zur Zucht zugelassenen Hunde zu führen.
Durchführungsbestimmungen zur Zucht-Ordnung „Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher
Krankheiten und Defekte“
Stand: 1. Januar 2011
Durchführungsbestimmung Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Krankheiten und Defekte
Treten in einer Rasse erbliche Krankheiten und Defekte auf, gehen alle die Rasse betreuenden Mitgliedsvereine zur Bekämpfung entsprechend folgendem Phasenmodell vor.
Erfassung der erforderlichen Daten
Phase 2
Auswertung der in Phase 1 erfassten Daten mit wissenschaftlicher Begleitung.
Entscheidung über Ergreifung notwendiger Maßnahmen und ggf. Erstellung eines Zuchtprogramms.
Ggf. Durchführung eines Zuchtprogramms mit wissenschaftlicher Begleitung. In dieser Phase ist der Austausch der erfassten Daten zwischen den betroffenen Zuchtvereinen zu gewährleisten; die Daten sind auf Anforderung dem VDH-Zuchtausschuss zur Verfügung zu stellen.
Die betroffenen Mitgliedsvereine können gemeinsame oder jeweils eigene Zuchtprogramme durchführen. In jedem Fall müssen sie wissenschaftlich begleitet werden.
Die Ergebnisse der Zuchtprogramme werden dem VDH-Zuchtausschuss vorgelegt.
Phase 3
Mögliche Konsequenzen nach wissenschaftlicher Begleitung können sein:
Fortsetzung der Zuchtprogramme
Modifikation der Zuchtprogramme
Einstellung der Zuchtprogramme, da kein weiterer Handlungsbedarf besteht
Verabschiedung und Durchführung eines neuen Zuchtprogramms
Einige Zuchtprogramme sind in den Durchführungsbestimmungen „Zuchtprogramme/Zucht-strategien“ festgelegt.
Durchführungsbestimmungen zur Zucht-Ordnung „Zuchtprogramme/Zuchtstrategien“
Stand: 26.04.2015
Durchführungsbestimmung Zuchtprogramme/Zuchtstrategien
I. Allgemeines/Grundsätzliches
1. Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, zur Bekämpfung gehäuft auftretender erblicher Defekte und Krankheiten Zuchtprogramme mit wissenschaftlicher Begleitung aufzustellen und diese mit Hilfe geeigneter Strategien umzusetzen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Zuchtprogramme von ihren Züchtern befolgt werden.
2. Ergreift ein betroffener Rassehunde-Zuchtverein keine geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen, so kann der VDH–Vorstand unter Beteiligung des VDH–Zuchtausschusses und des Wissenschaftlichen Beirates des VDH nach Anhörung des betroffenen Vereins diesem die entsprechenden Weisungen erteilen.
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So, dies sind nur Auszüge aus der VDH Zucht Ordnung. Alles gibt es hier:
http://www.vdh.de/fileadmin/media/ueber/downloads/satzung/Zucht-Ordnung.pdf (ist dann auch gleich die Quellenangabe)
Und ja, es gibt "Chihuahua Zwerge" im VDH die aus einer Verpaarung von ab 2 Kg Chihuahuas entstehen. Diese Hunde erhalten jedoch KEINE Zulassung im VDH, sondern werden von den Verkäufern/Händlern etc zur Zucht genommen. Und natürlich werden diese auch im VDH abgegeben, was soll man den sonst mit ihnen machen?
Ich hatte es schon einmal irgendwo geschrieben das der Hauptanteil der Welpen Verkäufe nicht vom VDH stammt, aber jede Krankheit der Rassen uns, der wir im VDH sind, angelastet wird.