Naja, wenn dein Hund sich nicht mit Rüden verträgt, ergo, sie beissen möchte, wird er Wohl oder Übel durch den Wesenstest fallen.
Das bedeutet: Leine und Maulkorb.
Da ist es im Prinzip egal ob er hört oder nicht. Beim Wesenstest geht es auch um die
potentielle Gefahr.
Im übrigen habe
ich diese Regeln nicht gemacht.
Mich brauchst du also nicht anstänkern.
Exakt richtig!
Ehrlich gesagt macht mich das ein wenig wütend wenn ich lese:
" nein mein Hund ist nicht Agressiev er mag nur andere Rüden nicht"
Dein Kommentar auf die Anmerkung von Misa hin zeigt fehlende Einsicht Deinerseits. Soweit aus Deinen Schilderungen ersichtlich, kam es zu keinerlei Bissverletzungen bei Deinem Hund, wohl aber beim Mischlingshund.
Fakt ist: Dein Hund hat zugeschnappt, beim Nachbarshund VERMUTEST Du Aggression, es fehlen Dir aber die Beweise, sprich Bissverletzungen an Deinem Hund. Das Ordnungsamt handelt in diesem Fall vollkommen rechtskonform.
Der Besitzer des Nachbarsrüden wird wohl eine Teilschuld zugesprochen bekommen aufgrund der Tatsache, dass er seinen Hund freilaufen liess (obwohl auch dieser Punkt in NRW strittig ist - auf wenig frequentierten Strassen und Wohngebieten herrscht keine allgemeine Leinenpflicht für < 20/40er Hunde, siehe auch die Erläuterung am Ende meines Kommentars ).
Wenn Dein Hund ein "Trauma" aus dem Welpenalter hat, warum hast Du dann 7 Jahre lang nicht mit ihm gearbeitet um dieses zu beseitigen? Du bist für alle Handlungen Deines Hundes verantwortlich gemäß §833 BGB, d.h. Du haftet sogar in dem Fall wenn ein Passant über die Leine Deines Hundes stolpert.
Verletze ich jemanden aufgrund eines Traumas in der "Kindheit" weil ich mich von ihm/ihr bedroht gefühlt habe, werde ich wegen Körperverletzung verurteilt. Das von Dir angesprochene Verhalten kann und darf keine Entschuldigung sein. Wenn Dir die Bissigkeit bzw. Null-Tollerant ggü. anderen Rüden bekannt ist, warum trägt Dein Hund dann in den Wohngebieten keinen Maulkorb?
Um nochmal auf die Leinenpflicht einzugehen. Dein "Anwalt" täte gut daran sich folgenden Passus des LHundG NRW genau durchzulesen:
Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:
Pflicht zur Anzeige der Haltung,
Sachkundenachweis, soweit nicht dreijährige unbeanstandete Haltung oder Zugehörigkeit zu sachkundigen Personenkreisen oder Berufsgruppen,
Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen (z.B. Hundesportvereine) oder benannte Tierärztinnen/Tierärzte,
Zuverlässigkeit; Vorlage eines Führungszeugnisses nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit,
Haftpflichtversicherung für den Hund,
Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip,
Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum.
und
Für alle Hunde gelten:
Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang,
Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
Verbot von Agressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
Wie Du siehst gilt für GROSSE Hunde eine allgemeine Leinenpflicht INNERORTS.
Bei kleineren Hunden (d.h. allen Hunden), besteht die Leinenpflicht lediglich in Örtlichkeiten mit erhöhtem Publikumsverkehr, d.h. Feldweg, Seitenstrasse und Wanderpatt um die Ecke zählen nicht um jeden Preis.
Dies ist der Grund warum beispielsweise Kleinhunde auf der Promenade in Münster keinen Leinenzwang haben OBWOHL sehr, sehr viele Radfahrer und Spaziergänger diese frequentieren.