r) In Nummer 10 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Bei der Einstufung von Hunden als Kreuzungen gemäß § 10 Absatz 1 ist zu beachten, dass die Vorschrift § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 mangels Verweis nicht angewendet wird. Als Kreuzung im Sinn des § 10 Absatz 1 gilt nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der in dieser Vorschrift genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren stammt (VG Köln, Urteil vom 30. März 2017, Az. 20 K 5754/16 m.w.N.). Für die praktische Umsetzung dieser Vorgaben bedeutet dies, dass es bei der Zuordnung zu einer Hunderasse beziehungsweise Kreuzung nicht – wie bei § 3 Absatz 2 Satz 2 – auf das deutliche Hervortreten phänotypischer Merkmale ankommt, sondern die äußerliche Erscheinung gleichermaßen wie andere Aspekte wie etwa (amts-)tierärztliche Bescheinigungen, eine Rassebestimmung im Impfpass, ein Ahnenpass oder auch eine genetische Bestimmung durch einen Labortest als Indiz herangezogen werden kann. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde trifft die Zuordnung zu einer Hunderasse auf Grund einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen.
Mit dem oben angeführten Urteil vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass es sich bei einem Hund mit der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 handelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei Hunden dieser Bezeichnung um eine Rückzüchtung aus English Bulldog (50%) sowie jeweils 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull-Terrier handle. Es seien demnach auf jeden Fall zu wenigstens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse anerkannt sei, falle ein Hund dieser Kategorie entweder unter die Regelung des § 10 Absatz 1 oder – bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps des Pitbull Terriers – unter § 3 Absatz 2.