Das nur mal am Rande erwähnt.. Auch die Kommunen sind fehlbar..
Freilauf für Hunde
Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00
Leinenzwang hat seine Grenzen
Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an der kurzen Leine geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Eine solche Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 b Ss (Owi) 32701 - (Owi) 34/02
Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig
Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-gerichts in Lüneburg unverhältnismäßig. Das Gericht gab damit einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg AZ: 11 KN 38/04
Und sorry - mein Hund tötet im Ernstfall andere Hunde - trotzdem trägt sie keinen Maulkorb. Muss sie auch offiziell nicht [...] Und wenn doch etwas passiert - tja, dann habe ich in der Hinsicht nen Vorteil, da mein Hund angeleint ist :denken24:
§ 7 Aufsichtspflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen,
die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
Risikominimierung beim Kampfhund
Die polizeiliche Ordnungsbehörde kann gegen den Halter eines Hundes, der unter die so genannte Kampfhundeverordnung fällt, selbst dann Anordnungen zum Schutze der Bevölkerung treffen, wenn dieser Hund den Wesenstest vor einem Sachverständigen bestanden hat und wenn von diesem Hund noch keine Angriffe auf Menschen oder Tiere bekannt geworden sind. Denn es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, jene denkbare von dem Hund ausgehende Gefahr nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Zudem können viele Menschen das Verhalten von Hunden nicht richtig einschätzen, so dass sich aus einer angsterfüllten Begegnung mit einem Kampfhund eine unvorhersehbare und unkontrollierbare Kettenreaktion mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ergeben kann.
Bayerischer VGH, Az.: 24 CS 01.1201