"Tutnix" trifft angeleinten Hund / Haftung...?

Jenna, du hättest dir deine Kurzgeschichte sparen können, weil du den Kern meiner Aussage nicht im Geringsten verstanden hast.

Ich bezog mich nämlich auf Jelenas ursprüngliche Aussage, dass der Hund der Nachbarin schon mehrfach andere Hunde und Menschen belästigt hat und dass nun mal laut §8 "solche" Hunde eben an einer 2m kurzen Leine zu führen sind - so oder so ähnlich steht das im Übrigen in jeder Landeshundeverordnung. Und nur darum ging es mir.

Sorry, aber das ist totaler Quatsch.

Auf dem Land gibt es z.B. ausserhalb der Brut- und Setzzeiten so gut wie gar keine Einschränkungen. Da könnte höchstens das Ordnungsamt aufgrund einer Anzeige irgendwelche Maßnahmen für den jeweiligen Hund anordnen. Ansonsten können sich hier Hunde absolut frei bewegen.

Und in den Landeshundeverordnungen stehen eigentlich nur Angaben darüber, wer einen Hund führen darf und welche Vorraussetzungen diese Person zu erfüllen hat und wie mit gefährlichen Hunden umzugehen ist.

Torsten
 
Torsten - es ist dann kein Quatsch, wenn die jeweilige Kommune oder Stadt sich auf diese § bezieht (was ich und auch Jelena bereits geschrieben haben). Selbst in meinem Dorf gab es da Regelungen.
Köln z.B. bezieht sich auch darauf. Hier dürfen keine Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Leine laufen. Ob man sich dran hält, ist ne andere Sache. Offiziell darf man es aber nicht.

Und Jenna: dir empfiehle ich besser erst Mal runter zu kommen. Warum bist du so aggressiv?
 
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Und Jenna: dir empfiehle ich besser erst Mal runter zu kommen. Warum bist du so aggressiv?

Ich bin kein bisschen aggressiv, aber es ist mir wichtig, dass solche Irrtümer nicht verbreitet werden. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und wir sehen ja wieviele von falschen Tatsachen ausgehen bzw. aus allen Wolken fallen, wenn man ihnen sagt, dass sie auch haften, wenn der eigentliche Fehler nicht bei ihnen lag.
 
Das nur mal am Rande erwähnt.. Auch die Kommunen sind fehlbar..

Freilauf für Hunde
Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00


Leinenzwang hat seine Grenzen
Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an der kurzen Leine geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Eine solche Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 b Ss (Owi) 32701 - (Owi) 34/02


Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig
Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-gerichts in Lüneburg unverhältnismäßig. Das Gericht gab damit einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg AZ: 11 KN 38/04


Und sorry - mein Hund tötet im Ernstfall andere Hunde - trotzdem trägt sie keinen Maulkorb. Muss sie auch offiziell nicht [...] Und wenn doch etwas passiert - tja, dann habe ich in der Hinsicht nen Vorteil, da mein Hund angeleint ist :denken24:

§ 7 Aufsichtspflichten

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen,
die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

Risikominimierung beim Kampfhund
Die polizeiliche Ordnungsbehörde kann gegen den Halter eines Hundes, der unter die so genannte Kampfhundeverordnung fällt, selbst dann Anordnungen zum Schutze der Bevölkerung treffen, wenn dieser Hund den Wesenstest vor einem Sachverständigen bestanden hat und wenn von diesem Hund noch keine Angriffe auf Menschen oder Tiere bekannt geworden sind. Denn es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, jene denkbare von dem Hund ausgehende Gefahr nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Zudem können viele Menschen das Verhalten von Hunden nicht richtig einschätzen, so dass sich aus einer angsterfüllten Begegnung mit einem Kampfhund eine unvorhersehbare und unkontrollierbare Kettenreaktion mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ergeben kann.

Bayerischer VGH, Az.: 24 CS 01.1201
 
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Das nur m al am Rande erwähnt.. Auch die Kommunen sind fehlbar..

Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00

So ein Urteil ist vielsagend..

Richtig!
Aber abgesehen davon, müssen auch jeweilige Anzeigen in Bezug auf diesen Hund eingegangen sein. Denn auch wenn da schön steht, dass Hunde, die häufiger Menschen etc belästigt haben an einer 2m-Leine zu führen sind, geht das ja nicht nach subjektivem Empfinden. Kann ja schlecht sagen "dein Hund hat mich schon 3x angebellt und die Frau Y schon 5x und den Herr Z jedes Mal, jetzt muss dein Hund an einer 2m Leine gehen".... Und ob die etwaigen Anzeigen eingegangen sind und das in solch einer Häufigkeit und in geringen Abständen (da Anzeigen, die "nur" bellende Hunde oder keinen Schaden machende Hunde betreffen, zumeist im Sande verlaufen und daher auch relativ schnell wieder aus dem System gelöscht sind), ist fragwürdig.
 
Job, aber ich denke wir können uns darauf einigen dass wir hier rein von einem Schadensfall sprechen sollten. Im Falle eines Schadens ist die Haftungsfrage ohnehin klar. Da hilft einem nun mal eine Leine nicht weiter und es kommt sehr schnell zu einem Beschluss z.B des Maulkorbes.
 
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Egal wie, ich komme zum selben Ergebnis wie vor dem ganzen.

1. meiner Meinung nach gehören Hunde, die zum Beißen neigen - egal ob Artgenose oder Mensch - mit Maulkorb gesichert und zwar nicht, damit sich alle anderen ALLES herausnehmen dürfen, sondern, damit in Sonderfällen niemand etwas passiert

2. ungehorsame Hunde gehören IMMER an die Leine

3. das die Haftung genau so aufgebaut ist, wie sie ist, finde ich gut
 
Ich bin kein bisschen aggressiv, aber es ist mir wichtig, dass solche Irrtümer nicht verbreitet werden. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und wir sehen ja wieviele von falschen Tatsachen ausgehen bzw. aus allen Wolken fallen, wenn man ihnen sagt, dass sie auch haften, wenn der eigentliche Fehler nicht bei ihnen lag.

Nur weil du mich nicht verstehst, ist das kein Irrtum.

Und mir ist bewusst, dass ich hafte. Aber was meinst du, warum mein Hund so gut erzogen ist und warum ich für andere mitdenke? :denken24:

Es tut mir Leid, was mit Mogli passiert ist - aber bei mir wäre das definitiv nicht so ausgegangen.

phoenic: ich wiederhole es gerne noch ein Mal - ich habe zu keiner Zeit von einer allgemeinen Anleinpflicht gesprochen.
 
Nur weil du mich nicht verstehst, ist das kein Irrtum.

Das hat nichts mit einem Irrtum zu tun, man kann deine Aussage "Eine Leine ist eine ordnungsemäße Sicherung. Und eine ordnungsgemäße Sicherung verhindert, dass der Hund zur Gefahr wird." in keinen Zusammenhang stellen, in welcher sie richtig wäre. Es ist schlichtweg falsch. Eine Leine ist KEINE ordnungsgemäße Sicherung. Und ja, wenn ein Hund ordnungsgemäß gesichert ist (hängt vom Einzelfall ab), stellt er keine Gefahr dar. Aber noch einmal, eine Leine speziell hat damit nichts zu tun.

Und es mag sein, dass Mogli das mit euch zusammen nicht passiert wäre, aber meine Meinung ändert sich trotzdem nicht.
 
phoenic: ich wiederhole es gerne noch ein Mal - ich habe zu keiner Zeit von einer allgemeinen Anleinpflicht gesprochen.
Stelle ich dir auch gar nicht nach, das war für die Allgemeinheit.

Das ich dich zitierte sollte deine eigene Widersprüchlichkeit von Gesetz und deinem Verständnis dazu aufzeigen. Ein passendes Urteil dafür hab ich dir auch noch mit angehängt. Das aber nur von deinen Aussagen ausgehend. Wir haben ja mittlerweile festgestellt, dass dein Hund bei weitem nicht so schlimm ist, wie du ihn am Anfang geschildert hast.
 



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