Problem mit Eifersucht

Davon gehe ich wie oben beschrieben aus das es später ausgekämpft werden wird und solange muss frauchen/herrchen die Rangordnung unter den beiden festlegen denn es ist eine maßlose überforderung wenn ein 9 wochen welpe was zu sagen hat.
 
Ich würde meine Hund untereinander nie etwas auskämpfen lassen!
Und die Themenerstellerin sollte das denke ich auch nicht zulassen, sonst hat sie nachher einen Hund weniger...
 
Ich würde meine Hund untereinander nie etwas auskämpfen lassen!
Und die Themenerstellerin sollte das denke ich auch nicht zulassen, sonst hat sie nachher einen Hund weniger...

Ich denke nicht das die Hunde wenn sie jetzt zusammen groß werden sich später um leben uns tot beißen werden sondern eher ein rang-ordnungskampf der unter 2 hündinen wie auch unter rüden oft zusehen sind die in der gleichen familie sind.auch ab und an untergemischten

Deshalb finde ich es aber auch wichtig das dem Welpen jetzt klare regeln gezeigt gesetzt werdenunteranderem finde ich es ( Muss jakeiner die meinung mit mir teilen) das ein welpe nichts zu melden hat, das dies eine überforderung schlecht hin ist und das die Themenstellerin die Rangordnung festlegen sollte.
Ein überforderter hund wird immer leichter zu agressionen neigen wie einem dem klare regeln und ein platz zugeteilt worden sind und das am besten von anfang an
 
Ich denke nicht das die Hunde wenn sie jetzt zusammen groß werden sich später um leben uns tot beißen werden sondern eher ein rang-ordnungskampf der unter 2 hündinen wie auch unter rüden oft zusehen sind die in der gleichen familie sind.

*hust* Da musste ich leider etwas anderes live in meinem Wohnzimmer erleben... und das "nur" unter Rüden.

Aber jedem das Seine. Ich persönlich habe aus dieser Erfahrung gelernt und weiß was ich für die Zukunft tunlichst vermeiden werde.
 
*hust* Da musste ich leider etwas anderes live in meinem Wohnzimmer erleben... und das "nur" unter Rüden.

Aber jedem das Seine. Ich persönlich habe aus dieser Erfahrung gelernt und weiß was ich für die Zukunft tunlichst vermeiden werde.

Ja dann hast du ja das beste beispiel was passiert wenn man keine klaren regeln setzt
 
Mit Verlaub: Das hatte nichts mit klaren Grenzen zu tun. ;)

Der Altersunterschied war zu gering (der der Hunde der Themenerstellerin ist noch geringer), die Hunde zu unterschiedlich (hm, noch eine Gemeinsamkeit - ich beziehe das jetzt auch auf meine Erfahrungen und die Charaktereigentschaften der Rassen) und es hat einfach nicht gepasst (da möchte ich der Themenerstellerin nichts unterstellen, das kann ich wirklich nicht beurteilen).

Meines Erachtens einfach eine sche** Konstellation... vor allem bei solchen Rassen. ;)
 
Mit Verlaub: Das hatte nichts mit klaren Grenzen zu tun. ;)


Ich persönlich hätte mir auch nicht solche rassen geholt und vorallem nicht gleich 2 mädels, aber gut nun sind sie da und ... ( ich weiß das wird nicht deine meinung sein *gg*)

Im rudel regelt auch der ranghöhste die Rangordnung und wenn frauchen/herrchen das schafft indem sie die plätze zuweißt könnte es gut sein. (Ist aber kein garant dafür das es trotzdem nicht zu einem rangordnungsstreit kommen wird.)

Wird aber schwer sein vorallem da man eine starke führende hand braucht und um das zu schaffen muss man besch..ßen konsequent sein.

Hast du bei denn beiden die bedenken das die bulldogge oder der staff nicht unbeschadet aus einem evtl rangstreit hervorgeht ??
 
Hast du bei denn beiden die bedenken das die bulldogge oder der staff nicht unbeschadet aus einem evtl rangstreit hervorgeht ??

Genau das ist es. Mädels "streiten" anders als Rüden untereinander. Ich habe eine Beißerei erlebt zwischen zwei jungen Hündinnen die die eine nur grade so noch überlebt hat da der Weg zum Tierarzt nicht so lang war. :traurig2:
Ich denke die englische Bulldogge wird da nicht "das Rennen" machen. :traurig2:
 
Frage zu dem Staff Welpen

Wie aktuelle ist denn die Hundeverodnung noch?

Habt ihr den genehmigt bekommen und/oder was musstet ihr dafür tun?


Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde
Vom 3. August 2000
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs.
1 des Polizeigesetzes
in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1),
2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar
1984 (GBl.
S.101),
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl.
S.59) im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund
rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer
Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale
bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der
zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei
Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn
Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.
(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach
Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder
Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das
Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als
Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine
Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem
im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen
Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige
Person kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde
eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei
Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.
§ 2
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne
Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen
Tieren neigen.
§ 3
Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes
vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit
und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis darf
ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der
Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche, möglichst ohne technische
Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und
der Hund unverwechselbar identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann
befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. Mit der Erlaubnis
kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem
Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen
geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und
Sachkunde besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des
Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben
unberührt.
(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde
die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde
hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner
Erlaubnis, wenn er bis zum 12.September 2000 der Ortspolizeibehörde unter
Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl, Alter und
Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich anzeigt. Fehlt eine
solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung anzuordnen. In den
Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen,
wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters
oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz bestehen. Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten
entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der
in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 geboren
wurden.
(5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über
die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus.
§ 4
Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen,
dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen
kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz
3 gilt entsprechend.
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten
Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten,
dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in
§ 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs
Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung
anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde
zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen.
(4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde
müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen
verhindernden Maulkorb tragen.
(5) Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2
genannten Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten
Besitztums muss der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte
eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige
nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich
führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen
zur Prüfung aushändigen.
(6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der
Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden,
wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können
zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet,
geändert oder ergänzt werden.
(7) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes
aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der
bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ebenso sind das
Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und
der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen
Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5
Zucht und Ausbildung
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt
werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der
Ortspolizeibehörde vorzulegen.
(2) Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der
Erlaubnis des Landratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises,
soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht
erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und
Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde
besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die
Ausbildung Wachoder
Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Hunde mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis,
wenn er bis zum 12. September 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde
unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den
Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen
Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die
erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken
bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben
Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.
§ 6
Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden;
weitere Maßnahmen
Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden
bleiben unberührt.
§ 7
Diensthunde, auswärtige Hunde
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen
ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
(2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten
Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im
Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten
hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung des
Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach §
4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder
einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen
vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt
oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung
über die Kennzeichnung nicht befolgt,
3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines
Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen
Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund,
einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder
beaufsichtigt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen
Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet,
dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den
Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in
§ 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder
einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt,
7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der
in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen
oder einem gefährlichen Hund das vorgeschriebene Halsband
mit Kennzeichnung nicht anlegt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen
Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung
über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des
Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt,
10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung
oder Ortswechsel nicht nachkommt,
11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder
zur Vermehrung verwendet,
12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht
dauerhaft unfruchtbar macht,
13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde
den Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt,
14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis
hält oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene
vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt,
15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3
Satz 2 zuwiderhandelt,
16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der
Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9
Änderung der Gebührenverordnung
Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2000 (GBl. S. 462), wird wie
folgt geändert:
1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenverzeichnis wie folgt
geändert: Nach der Zeile „Hochschulen ... 38“ wird die Zeile „Hunde –
Prüfung ... 92“ eingefügt.
2. In der Anlage wird im Gebührenverzeichnis Buchstabe B nach Nummer 91
folgende Nummer 92 angefügt:
„92 Hunde – Prüfung (§ 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des
Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten
gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, GBl. S. 574)
92.1 Für jede Prüfung nach § 1 Abs.4 je Tier 150 EUR
92.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber
aus Gründen,
die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.“
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (Anm.: und damit am
16. August 2000) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des
Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28.
August 1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1992 außer
Kraft.
Stuttgart, den 3. August 2000
 
Ich denke übrigens nach wie vor, dass die Hunde gleich beim Einzug des Welpen erstmal vermittelt haben, wer was zu sagen hat.
Es kann aber sein, dass, wenn der Staff älter ist... und die Bulldogge auch, dass die beiden das erneut klären.
Und wenn die Hunde sich nicht einig sind, dann nützen auch keine Regeln vom Besitzer oder eine festlegung der Rangordnung vom Besitzer. Die werden das trotzdem klären, es sei denn man würde sie nur noch getrennt voneinder halten. Und selbst dann wären beide damit unglücklich, weil Hunde nun mal immer die Rangordnung unter sich klären; egal was Herrchen davon hält oder ob dem Besitzer die Reihenfolge passt.
 



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