Benutzer516
Gast
Ich vermute, daß sind sog. Gastjäger, sie haben nur ein Gastrecht ob sie auch Jagdschutzberechtigt sind ?
Auch Gastjäger können vom eigentlichen Jagdausübungsberechtigten ermächtigt werden, den Jagdschutz - soweit er sich auf Maßnahmen gegen wildernde Hunde beschränkt - auszuüben. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes.
http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__25.html