Benutzer516
Gast
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht einem Hundehalter Recht gegeben. Seine Gemeinde erhob für Listenhunde der Kategorie II - hier ging es um einen Rottweiler - eine Hundesteuer von sage und schreibe 2.000,-- € pro Jahr.
Ich kenne den Fall aus den Vorinstanzen.
In Bayern gelten Kat. II-Hunde mit bestandenem Wesenstest und sog. Negativzeugnis als "Normalhunde" und unterliegen keinen weiteren Beschränkungen (Haltungserlaubnis, genereller Maulkorb- und Leinenzwang).
Der Rottweiler des Revisionsbeklagten hatte einen Wesenstest erfolgreich abgelegt und somit war der Halter im Besitz eines Negativzeugnisses.
Das interessierte die Gemeinde Bad Kohlgrub indes nicht und sie erhob die gigantisch hohe Hundesteuer aus Lenkungsgründen.
Das ist zwar grundsätzlich zulässig - mit einer Steuerhebung kann auch ein Lenkungszweck verbunden sein -, aber dem BVerwG war dann doch die Höhe zu "erdrosselnd".
Das Urteil ist heute erst ergangen und somit noch nicht verfügbar. Es wird interessant sein, bis zu welcher Höhe das Gericht eine Hundesteuer für sog. Kat. II-Hunde als nicht erdrosselnd - und damit zulässig - erachtet. Der durchschnittliche Aufwand - wie immer der ermittelt wird - für das Halten eines solchen Hundes wird bei den Überlegungen des Gerichts eine Rolle gespielt haben.
Einstweilen liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichtes vor:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=60
Ich kenne den Fall aus den Vorinstanzen.
In Bayern gelten Kat. II-Hunde mit bestandenem Wesenstest und sog. Negativzeugnis als "Normalhunde" und unterliegen keinen weiteren Beschränkungen (Haltungserlaubnis, genereller Maulkorb- und Leinenzwang).
Der Rottweiler des Revisionsbeklagten hatte einen Wesenstest erfolgreich abgelegt und somit war der Halter im Besitz eines Negativzeugnisses.
Das interessierte die Gemeinde Bad Kohlgrub indes nicht und sie erhob die gigantisch hohe Hundesteuer aus Lenkungsgründen.
Das ist zwar grundsätzlich zulässig - mit einer Steuerhebung kann auch ein Lenkungszweck verbunden sein -, aber dem BVerwG war dann doch die Höhe zu "erdrosselnd".
Das Urteil ist heute erst ergangen und somit noch nicht verfügbar. Es wird interessant sein, bis zu welcher Höhe das Gericht eine Hundesteuer für sog. Kat. II-Hunde als nicht erdrosselnd - und damit zulässig - erachtet. Der durchschnittliche Aufwand - wie immer der ermittelt wird - für das Halten eines solchen Hundes wird bei den Überlegungen des Gerichts eine Rolle gespielt haben.
Einstweilen liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichtes vor:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=60
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