Fragen zu Sachkundenachweis ab 01.07.2013 Niedersachsen

So also die theoretische Hundeprüfung habe ich seit letzten Mittwoch hinter mir :) (Da wir unsere Hündin ja erst ende Juli bekommen). Ich MUSS sie dann beim Landkreis anmelden (Hundesteuer) und auf der Internetseite Niedersachsens.... und dann muss ich innerhalb des 1. Jahres eine Praktische Prüfung mit meiner Hündin abschließen....und dann haben wir es geschafft :)
 
Moin,

muss hier mal mitmischen.

Also die 10.000€ sind allgemein ne leere Drohung und werden bestimmt genauso oft in der Höhe verhängt wie die 1000€ Bußgeld bei GEZ-Verweigerern.

Meine Frage ist: Gibt es schon Verwaltungsrichtlinien wie ich die zweijährige Hundehaltung vor dem 1.7.2011 nachweise? Problem ist, dass der Steuerbescheid auf die Mutter meiner Partnerin läuft, der Hund aber meiner Partnerin gehört, die jetzt von der Mutter weg zieht.

Haben den EU-Heimtierpass, wo vorne (glücklicherweise) kein Vorname eingetragen wurde. Wenn wir da jetzt einfach den Namen meiner Partnerin rein schreiben reicht das als Nachweis, damit sie keine Sachkundeprüfung ablegen muss?
 
Puh also so wie es mir erklärt wurde nicht... es wird wohl geprüft ob Hundesteuer gezahlt wurde und in welchem Rahmen... ein Impfpass reicht da wohl nicht..... Also wir hatten das Problem auch...mein Mann besaß einen Hund (der allerdings vor 2 Jahren verstorben ist) der allerdings auf den Namen seines Vaters angemeldet war.....also musste er (bzw ich ) den Sachkundenachweis ablegen da er ja nicht nachweislich Hundesteuer gezahlt hat bzw 2 Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Ist zwar total ärgerlich aber da kann man leider nichts machen.... da haben die "Kinder" nunmal die Arschkarte gezogen und müssen diesen Nachweis machen.
 
Hallo,

naja, ganz so einfach können die es sich auch nicht machen. Viele Hunde leben in Familien und werden von allen Mitgliedern betreut. Allein bei Paaren ist der Hund steuertechnisch auf EINE Person gemeldet (auf mehrere geht gar nicht). Das kann aber nicht heißen, daß der andere nicht sachkundig ist.

Im Gesetz heißt es:

(6) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich

innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,

http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm

Wie das nachzuweisen ist, steht dort nicht. Wenn nun der Hund steuerlich auf die Mutter gemeldet ist, als Besitzer aber z.B. die Tochter bei TASSO registriert ist, sollte auch das als Nachweis der Hundehaltung ausreichend sein. Meine Meinung...

Liebe Grüße

BETTY und Ronja
 
Bin ich der gleichen Meinung.... aber leider sieht es manchmal ganz anders aus... ich würde aber auf jeden fall nachfragen gehen.... in unserem Fall kamen wir nicht drum herum... aber nun sind wir auf der sicheren Seite :)
 
Also mir wurde gesagt die theoretische prüfung VOR hundeanschaffung...und den praktischen mit dem EIGENEN Hund innerhalb eines Jahres machen....
 
Du brauchst nur den zweiten Link zu öffnen - da steht alles, was man wissen muss.

Das ist eine amtliche Seite und da stehen die offiziellen Regeln - und nicht "mir wurde gesagt..." wer auch immer, das gesagt hat....
 
Sowas bescheuertes... werde das moin mal hier ausdiskutieren mit der Verwaltung, aber das Ergebnis kenne ich wahrscheinlich schon: Wir dürfen den ****** Test machen und das muss dann zügig passieren wegen Umzug... aus welcher Rippe man sich das Geld schneiden soll is denen ja auch völlig wurscht...

... und am 22.9. machen alle wieder fleißig das Kreuzchen... wie sagte Volker Pispers "Der Zug rast Richtung Abgrund, wir wechseln nur alle paar Jahre den Lokführer und sagen 'Halte Kurs, volle Fahrt voraus'."
 
Bearbeiten geht nicht, daher neuer Post.

Habe hier: http://www.ml.niedersachsen.de/download/78409/Frage-_und_Antwortenliste.pdf auf Seite 16, Frage 30 folgendes gefunden:

30. Wer ist Halter eines Hundes?
Tierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden und deshalb auch das entsprechende Risiko tragen soll. Als wesentliche Indizien dafür dienen:
• wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat,
• aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
• den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
• das Risiko seines Verlustes trägt.
Eigentum und Eigenbesitz am Tier sind zwar nicht Voraussetzung, aber Indiz; ebenso Sorge für Obdach und Unterhalt für das Tier.
Auch mehrere Personen können Tierhalter sein. Bei Minderjährigen gelten für die Begründung der Haltereigenschaft §§ 104 ff. BGB entsprechend.
Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel nachweislich eine Person für die Zahlung der Hundesteuer und eine weitere Person für die Haftpflichtversicherung verantwortlich ist oder im Kaufvertrag genannt wird.

Zack bumm, das knallen ich denen vorn Latz. Alle vier Punkte treffen zu. Dazu geht nur sie mit dem Hund zum TA, sie zahlt die Haftpflicht und bla bla...

Sollten die davon abweichen hab man gute Grundlagen für eine Klage.
 



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