Wenn ein Deutsch-Drahthaar zubeisst

Meine Sympathie hat er.:happy4:
Drängt sich nur die Frage auf, ob der mutmaßliche Einbrecher, den HH nicht wg. Körperverletzung anzeigt, falls man ihn erwischt.
 
Das habe ich mich gerade auch gefragt: wie sieht das rechtlich aus? Darf ein Hund wirklich Einbrecher beißen und so schwer verletzen? Bzw. könnte der Einbrecher dagegen vorgehen?
Ich vermute mal, dass er damit ins Krankenhaus muss... Keine Ahnung, ob dann die Schweigepflicht überhaupt noch gilt?

Aber an für sich hat der Hund definitiv richtig reagiert und offenbar ganze Arbeit geleistet- halb so viel Einsatz hätte wohl auch schon genügt :happy33:
 
Finde ich gut. :zustimmung:

Ich bezweifle, dass der Einbrecher gegen den Hundehalter vorgeht. Immerhin hat sich der Einbrecher ja strafbar gemacht.

Mein Mann hat sich als Kind mal einen Teil der Fingerkuppe mit einer Brotschneidemaschine abgeschnitten. So eine Story in der Art wird sich der Einbrecher bestimmt auch ausdenken falls im Krankenhaus Fragen gestellt werden.
 
Zunächst.
Es ist ein mutmaßlicher Einbrecher.
Denn er ist nicht über führt.
Selbst wenn, kann oder mus er sogar den HH WG. Körperverletzung anzeigen evtl. um Behandlungskosten der KK auszugleichen.
 
Es ist ein mutmaßlicher Einbrecher.
Denn er ist nicht über führt.

Das stimmt. Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt ein Täter als unschuldig. Das ist hier aber völlig egal, er muss ja den Tathergang schildern um seine Ansprüche durchzusetzen. Also muss er sagen, dass er die Scheibe eingeschlagen hat und vom Hund gebissen wurde. Letztlich überführt er sich somit selbst. Auf Fingerabdrücke auf dem Einbruchswerkzeug stelle ich jetzt nichtmal ab.

Selbst wenn, kann oder mus er sogar den HH WG. Körperverletzung anzeigen evtl. um Behandlungskosten der KK auszugleichen.

Da wäre er schön blöd. Durch ein Urteil (strafrechtlich wegen Körperverletzung betrachtet) bekommt er nicht einen Pfennig. Der Jäger würde nämlich nicht bestraft. Welchen Schuldvorwurf - als subjektives, auf der Ebene des Täters gelagertes Element - sollte denn den Jäger treffen?
Der hat seinen Jagdhund - also auch keinen klassischen Schutzhund - in der Hütte gelassen, während er auf einem nahegelegenen Hochsitz war. Keinerlei innerer Vorsatz, der auf den Willen des Jägers schliessen lässt, er habe gewollt, dass der Einbrecher verletzt wird.
Anders könnte es zum Beispiel sein, wenn ein extra scharfgemachter Wachhund in einer Fabrikhalle nur zu dem Zweck gehalten würde, die Halle zu schützen und Einbrecher zu verletzen.

Wenn der Einbrecher Schadensersatz beanspruchen würde, müsste er zivilrechtlich vorgehen und die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 BGB bemühen.
Danach ist zunächst der Halter eines Tieres für Schäden verantwortlich, die Dritten zugefügt werden - und zwar unabhängig vom Verschulden des Halters.
Allerdings müsste sich hier der Einbrecher eine derart hohe Mitschuld gegenhalten lassen, dass die Haftung des Jägers praktisch leer liefe.
 
Der wird das nie wieder machen, denn das sind brutale Schmerzen.
Hab mir bei einem Sturz einen Finger gebrochen und weiß jetzt wie empfindlich man an den Fingerkuppen ist.
Braver Hund, er hat die Beweisstücke nicht gefressen. Mein Labbi hätte da keine Hemmungen gehabt.
 
Da wäre er schön blöd. Durch ein Urteil (strafrechtlich wegen Körperverletzung betrachtet) bekommt er nicht einen Pfennig. Der Jäger würde nämlich nicht bestraft. Welchen Schuldvorwurf - als subjektives, auf der Ebene des Täters gelagertes Element - sollte denn den Jäger treffen?
Der hat seinen Jagdhund - also auch keinen klassischen Schutzhund - in der Hütte gelassen, während er auf einem nahegelegenen Hochsitz war. Keinerlei innerer Vorsatz, der auf den Willen des Jägers schliessen lässt, er habe gewollt, dass der Einbrecher verletzt wird.
Anders könnte es zum Beispiel sein, wenn ein extra scharfgemachter Wachhund in einer Fabrikhalle nur zu dem Zweck gehalten würde, die Halle zu schützen und Einbrecher zu verletzen.

Wenn der Einbrecher Schadensersatz beanspruchen würde, müsste er zivilrechtlich vorgehen und die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach
§ 833 BGB bemühen.
Danach ist zunächst der Halter eines Tieres für Schäden verantwortlich, die Dritten zugefügt werden - und zwar unabhängig vom Verschulden des Halters.
Allerdings müsste sich hier der Einbrecher eine derart hohe Mitschuld gegenhalten lassen, dass die Haftung des Jägers praktisch leer liefe.

Dieter wir hatten hier schon eibmal einen Thread, glauve Hund beist Einbrecher hieß der.
Da sind ein paar Urteile zitiert, glaube das war von dir.
Auf jeden Fall ist es erstaunlich,:frech1::
wie manchmal geurteilt wird.

Aber ich denke eher daran, daß der Kostenträger, also KK, eine Klage anstrwngen k9nnte.
Damit sie die Kosten erstattet bekommt.

Denn @Labbibube, es ist ein mutmaßlucger Einbrecher, die Fingerkuppen beweisen nur, daß der Hund sie wahrscheinlich abgebissen hat.
Aber nicht, das es ein Einbrecher war.
Könnte ein Wanderer gewesen sein, der die Türe angelehnt vorfand um einen Schluck Wasser bitten wollte und von einem Hund angefallen wurde.

Von dieser Perspektive mus man das auch mal sehen.

- - - Aktualisiert - - -

Finde ich gut. :zustimmung:

Ich bezweifle, dass der Einbrecher gegen den Hundehalter vorgeht.

Mein Mann hat sich als Kind mal einen Teil der Fingerkuppe mit einer Brotschneidemaschine abgeschnitten. So eine Story in der Art wird sich der Einbrecher bestimmt auch ausdenken falls im Krankenhaus Fragen gestellt werden.

Mir auch passiert, die Daumenkuppe war weg.
Sehr schmerzhaft und langwierig.
KH gibt offiziell nichts weiter.
Ich als mutmaßlicher Einbrecher, wuerde es machen.
Sobald ich mich von diesem Sckock erholt hatte.
Zuerst Arztbesuch, dann Anwalt, dann evtl. Polizei mit Anwalt
 
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