Nachbarshund wird im Zwinger gehalten

In wieweit darf man sowas?? unser Nachbarshund . Rasse irgendsoein Hütehund mit fransigem Fell sitz in soeinem Zwinger. Er ist der Hund eines Försters wo immer mit in wald muss.
Nun ist der hund aber täglich am jaulen und tut miir so leid :traurig8:
dem is es doch bestimmt eiskalt da?? der ist glaub nichtmal 1 JaHR alt und sitz seit anfang an schon im zwinger
 
Erst mal glaube ich, dass der Förster sicherlich einen Jagdhund und keinen Hütehund hat.

Zwingerhaltung ist so eine Sache. Ich denke, es kommt auf das WIE an. Ist der Hund ab und an mal drin, finde ich es OK. Wichtig, eine isolierte Hütte und ein geräumiger Auslauf.

Zwinger als Daueraufenthaltsort ist für mich ein no-go.
 
Zwinger als Daueraufenthalt ist keine Artgerechte Tierhaltung.
Ich habe Hunde mit Zwingerkoller erlebt ( der Hund dreht sich nur noch im Kreis ):traurig8:
Nachfrag wie groß ist den der Zwinger ?
 
Er ist der Hund eines Försters wo immer mit in wald muss.
Das klingt doch als wenn der Hund genügend Auslauf hat?
Ein Gebrauchshund wird eben für bestimmte Tätigkeiten ausgebildet und eingesetzt.

Beschreib doch mal bitte den Zwinger- ist er geschützt...in der Nähe des Hauses oder am anderen Ende des Grundstücks, gibt es darin eine Hütte?
Was heisst
Nun ist der hund aber täglich am jaulen
Jault er tagsüber mehrere Stunden lang oder nachts?

Wenn es dein Nachbar ist könntest du doch auch einfach mal nachfragen.. :denken24:
 
Auszug aus dem Gestzt:


§ 6*Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4
entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1.** dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur
Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes
entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
*
Widerristhöhe cm
Bodenfläche mindestens qm
bis 50
6
über 50 bis 65
8
über 65
10,
2.** für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die
Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
*
3.** die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere
Begrenzung nicht erreicht.
*
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 3 von 5 -
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den
überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche
mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen
sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu
halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können.
Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der
Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann,
keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die
elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so
angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7*Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt
sind.
(2) Die Anbindung muss
1.** an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
*
2.** so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern
bietet,
*
3.** so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen
kann.
*
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder
zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
 
Ich bin natürlich auch für artgerechte Haltung von Hunden bzw. Tieren generell.
Unser Eddie lebt auch in einem Zwinger...das heißt aber noch lange nicht das es nicht artgerecht ist.
Er darf mehrfach am Tag raus. Hat eine isolierte Hütte und auch genügend soziale Kontakte, das heißt er darf auch mal zu uns ins Haus. Aber da er den Zwinger von Anfang an gewohnt ist, fühlt er sich bei uns innen gar nicht so wohl.
Wenn das dein Nachbar ist würde ich wirklich mal nachfragen ob dem Hund was fehlt.
Und wenn der Hund ja ständig mit in den Wald darf, dann hat er ja auch viel Auslauf.
 
ich hab den Zwinger noch nie wirklich gesehen. er steht am ende des gartens abseits vom haus. meistens jault der hudn früh morgens oder abends....manchmal nur 10 min aber heut morgen war es bestimmt eine stunde und auch ein anders jaulen als sonst. irgendwie so herzzereissend. was in dem zwinger ist und wie gross oder hoch ist kann ich genau nicht sagen. er hatte seine Hunde bisher immer da drin. der hund ist aber ein grössere Hund. so n grauer mit längerem fell.
ob er isoliert ist, ob er da drin ne hütte hat weiss ich nicht. möcht dne nachbarn auch ungern anschwätzen auf seine art haltung. ich weiss nur das er von seiner frau aus nie n hund halten düfte weil sie kein will deswegen darf er auch nicht ins haus. er ist schon viel mit dem hudn unterwegs.er hat schafe wo er 2 -3 ma am tag hin geht und der hudn mitdarf.und sonst nimmt er ihn denk schon auch mit.also auslauf hat er nglaub mehr als manch anderer hund. aber bei minusgraden friert doch der hudn trotzdem. udn ich kann mich ed dran erinnern das ich je nen hund hab jaulen hören der im haus wohnt und dem es gut geht. :(
 
Quellenangaben

Huhu Scara,

bitte beim Kopieren von Texten immer darauf achten, dass die Quelle mit angegeben ist!

Danke und LG,

Vanii

Auszug aus dem Gestzt:


§ 6*Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4
entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1.** dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur
Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes
entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
*
Widerristhöhe cm
Bodenfläche mindestens qm
bis 50
6
über 50 bis 65
8
über 65
10,
2.** für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die
Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
*
3.** die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere
Begrenzung nicht erreicht.
*
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 3 von 5 -
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den
überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche
mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen
sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu
halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können.
Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der
Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann,
keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die
elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so
angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7*Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt
sind.
(2) Die Anbindung muss
1.** an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
*
2.** so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern
bietet,
*
3.** so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen
kann.
*
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder
zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
 



Hundeforum.com - Partnerseiten :
Heilkundeforum.com | Veggieforum.de | Herrchen-sucht-Frauchen.de

Hundeforum.com ⇒ Das freie & unabhängige Hundeforum unterstützen:

Zurück
Oben