Garantie beim Hundekauf

Wenn ichvDackel Ulla richtig verstanden habe.
Wollte die Zuechterib den Hund ungefragtnzurueckholen .
Das käme einem Diebstahl gleich.
Falls sie keine Klausel im Vertrag hat.
 
Und dann soll sie ernsthaft den Hund bei den Leuten lassen, die einen "ihrer" Nachkommen so schlecht behandeln? Da habt ihr aber echt verantwortungslos gehandelt, in dem ihr ihr das ausgeredet habt.

Ehrlich gesagt kann ich beides verstehen.Zum einen möchte man den Nachwuchs seiner Hündin in den besten Händen wissen,man hat ja viel Liebe, Wissen, Zeit und Geld in den Nachwuchs investiert, zum anderen steht die Frage, warum man nun einen gesundheitlich "ruinierten" Hund zurück nehmen soll und damit auch zusätzlich viele Sorgen, Arbeit, Zeit und Geld investieren soll, um den Hund halbwegs gesund zu pflegen und dann, mit viel Glück (Wer kauft schon freiwillig einen kranken Hund?)weiter vermitteln zu können.Man kauft also als gewissenhafter Züchter seinen nun kranken Hund (erworbene HD)für das selbe Geld zurück,wie man ihn im gesunden Zustand verkauft hatte.Bezahlt also für "Mangelware" den vollen Preis.Mal abgesehen, was für Kosten jetzt (durch die falsche Haltung und Aufzucht des Käufers) auf den Züchter zusätzlich zukommen.Mit HD wird sich der Hund nun wohl kaum noch verkaufen lassen.
 
Wer sagt was von vollem Preis? Die aktuellen Halter haben doch selbst ausgesagt das der Hund dieses Geld was sie mal zahlten nicht mehr wert ist?

Gut natürlich, da ist wunschdenken mit bei. Aber man müsste da über seinen Schatten springen und wenigstens fragen.
 
Da war doch erst kürzlich ein Fall mit Mops, das brachten sie sogar in den Nachrichten.
Da wollte der Käufer zig Tausende Euronen haben.
Weis jemand wie das ausging?

Ja, hab ich auch gesehen. Der hat wohl 18000 EUR in den Hund gebuttert und so wie ich mich erinnere soll das Urteil im Mai fallen. Der Hund war so weit ich aber weiss von einer Züchterin, also ich denk mit Papieren. Die hatte auch wohl zwei Kläger soweit ich weiss, der andere Mops hatte glaub Epilepsie.

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Zunächst: Reden wir über Garantie - also eine freiwillig übernommene Verpflichtung zur Haftung/Mängelbeseitigung/ggf. Schadensersatz oder rein über die gesetzliche Haftung für einen Welpen und damit rechtlich für eine Sache?

Wenn jemand für einen Hund eine Garantie - § 433 BGB -

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__443.html

übernimmt (also Einstandsverpflichtungen über die gesetzliche Haftung hinaus) haftet er, wenn die Garantiebedingungen eintreten. Ohne wenn und aber.

Ich denke, Du meinst rein die gesetzliche Haftung.



Ein Züchter muss für einen mangelhaften Welpen/Hund haften, wenn er quasi kunstfehlerbehaftet gezüchtet hat und insoweit fahrlässig und damit vorwerfbar gehandelt hat.
Der BGB hat dies in seiner Dackel-Entscheidung 2005 nochmals festgeklopft, siehe dort, Randziffer 23.
Der entscheidende Satz, ich zitiere:

" Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen -lege artis -betreibt."

Die gesamte Entscheidung:

https://openjur.de/u/203946.html



Ein Hobbyzüchter züchtet ja niemals nach den Regeln der Kunst (de lege artis, also nach auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden Grundsätzen) im Sinne der o.a. Entscheidung des BGH.
Dies deshalb nicht, weil die sich um genetische Dinge einen feuchten Kehricht scheren und auch wesentliche Untersuchungen (HD,ED, PRA, Katarakt etc.) nicht vornehmen.
Sie züchten also nicht nach auf Wissenschaft und Erfahrungen und handeln daher vorwerfbar und mindestens fahrlässig im Sinne des § 276 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html

Damit hat er wegen Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt einen Mangel des Hundes zu vertreten und muss ggf. Schadensersatz (etwa OP-Kosten) leisten.

Bis zur Verjährung (2 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) hat der Käufer also Zeit, muss aber beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang (der Zeitpunkt, zu dem er den Hund/Welpen übernimmt) zumindest genetisch angelegt war. Das mag im Einzelfall schwierig sein.

In seinen einzelnen Ausprägungen ist die Sachmangelhaftung des BGB ein schwieriges Rechtsgebiet.
Ich hoffe, ich konnte sie für die Fragestellungen einigermassen verständlich erklären.


ok, das musste ich mir jetzt zweimal durchlesen.
Also ich denke, dann meine ich wohl die gesetzliche Haftung, denn freiwillig einstehen werden solche Leute kaum.
Also gesetzliche Haftung.

Dann seh ich also richtig, dass sowohl richtiger Züchter (also Papiere und pipapo) sowie der Hobbyvermehrer (ich lass jetzt mal das Wort Züchter explizit weg) da gleich gestellt werden?

Auch wenn ihre Hintergründe anders sind?
Also sprich der Züchter macht das eher gewerblich, Hobbyvermehrer macht es aus Lust und Laune und hat kein Gewerbe angemeldet, und hat vielleicht sogar nur einen Wurf.

Also: Frau Schmidts DAckel hat einmalig Welpen von NAchbars Pudel, es gab keine genetischen Tests, und 1.5 Jahre danach kriegt der Nachfahre eine normalerweise vererbbare Krankheit. Sprich dann könnte der Käufer gegen Frau Schmidt klagen, und diese müsste dann die Augen OP bezahlen?

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Da war doch erst kürzlich ein Fall mit Mops, das brachten sie sogar in den Nachrichten.
Da wollte der Käufer zig Tausende Euronen haben.
Weis jemand wie das ausging?


http://www.bild.de/regional/muenchen/mops/gar-nicht-fidel-urteil-50855540.bild.html

- - - Aktualisiert - - -

und das ist wohl der zweite Kläger:

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/prozess-um-kranken-mops-emma-zuechterin-erstattet-hundehalterin-den-halben-kaufpreis/11984236.html


Blöd aber, wenn alles relativiert wird, wenn der Zuchtverband sein Einverständnis gibt. Das hebelt dann ja wieder alles aus.
Mein Rüde kommt z.B, von einem Züchter, der nicht auf PAtella testet. Ich mein er hat jetzt keine, aber wenn er welche hätte, dann würde "Nichttesten" gegen "wurde vom Zuchtverband erlaubt" stehen.

hm...
 
Es gibt einen Unterschied zwischen Hobbyzüchter und gewerblicher Züchter.
Ein Hobbyzüchter -Privatperson die hin und wieder einen Wurf hat- kann die Gewährleistung ausschließen.
Ein gewerblicher Züchter nicht.
Die Frage ist nur, wo fängt Hobbyzüchter an, und wo hört es auf?
Viele denken, sie wären ein Hobbyzüchter, wenn sie weniger als 3 Hündinnen hätten, oder weniger als drei Würfe im Jahr. Das stimmt aber so nicht. Bei regelmäßigen Würfen, und sei es nur ein Wurf alle zwei Jahre, oder auf zukünftig geplanten Würfen aus ist, zählt schon vor dem Recht als gewerblicher Züchter, was den Ausschluss der Gewährleistung angeht.
Auch eine Homepage kann den Eindruck von Professionalität geben, und man zeigt dadurch, dass man zukünftig vor hat, dem Hobby genauer nachzugehen.
Allgemein kann man aber sagen, dass ein einmaliger Wurf, oder hin und wieder einen Wurf zu haben, nicht unter Gewährleistungspflicht fällt.

Hier nochmal nachzulesen:
Hobbyzüchter oder Unternehmer?
Zuerst sei hier angemerkt, dass es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Hobbyzüchter oder einen Unternehmer handelt, allein auf die Bewertung nach § 14 BGB ankommt. Einordnungen nach dem VDH oder steuerliche/gewerberechtliche Erwägungen oder des Tierschutzgesetzes stehen hier außen vor. Als Unternehmer nach § 14 BGB gilt grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Dabei muss noch nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein. Die Gewinnerzielungsabsicht wird vermutet, wenn entgeltliche Geschäfte vorgenommen werden. Nach dieser weitreichenden Definition dürfte jeder Hundezüchter, der regelmäßig züchtet, als Unternehmer einzustufen sein. Konkrete Rechtsprechung gibt es noch nicht, jedoch zeichnet es sich ab, dass die Gerichte im Hinblick auf einen umfassenden Verbraucherschutz eine "Hobby-Zucht" nur in denjenigen Fällen anerkennen werden, in denen nur ganz sporadisch ein Wurf Welpen fällt und nicht etwa regelmäßig einmal im Jahr. Daraus folgt, dass die überwiegende Anzahl an Hundezüchtern grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. Damit sind auf sie die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar. Es bestünde allenfalls die Möglichkeit zu beweisen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und auch tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet werden. Soweit jedoch die Unternehmereigenschaft zweifelhaft ist, liegt im Zweifel ein Unternehmergeschäft vor.

..........
Hobbyzüchter verkauft an eine Privatperson
Der Hobbyzüchter kann im Wege eines individuell aufgesetzten Kaufvertrages die Sachmängelgewährleistung für das verkaufte Tier grundsätzlich vollständig ausschließen und die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung verkürzen. Von einem Haftungsausschluss ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers vorliegt oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Hundes übernommen wird. Von einem individuell ausgehandelten Vertrag ist in der Regel dann auszugehen, wenn der Käufer tatsächlich die Möglichkeit hatte, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Wird allerdings ein vorformulierter Vertrag verwendet, sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu berücksichtigen, daher ist Vorsicht bei der Verwendung vorgefertigter Kaufvertragsvordrucke geboten. Bei der Verwendung von Formularverträgen ist ein genereller Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers sowie eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung nur zulässig, soweit es sich um einen "gebrauchten" Hund handelt. Beim Verkauf eines "neuen" Hundes, darf der Hobbyzüchter bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung höchstens auf ein Jahr verkürzen.

http://augen-auf-beim-welpenkauf.info/augenaufbeimwelpenkauf/gewaehrleistung/index.html
 
Also wäre jetzt Frau Schmidt mit ihren einmaligen Pudel-Dackelwelpen von jeglicher Pflicht befreit?

Der Unterschied erschliesst sich mir noch nicht ganz:

"die Sachmängelgewährleistung für das verkaufte Tier grundsätzlich vollständig ausschließen und die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung verkürzen"

Was ist denn der Unterschied zwischen Sachmängelgewährleistung und Mängelhaftung?

Eines kann ich dann als Hobbyvermehrer ausschliessen, das andere verkürzen, wie es ausschaut. Nur: wo liegt der Unterschied? :nachdenklich1:


Denke mal wenn der Gesetzgeber da mal klarere Worte fassen würde (also auch für Rechts-doofis wie mich verständlich :)), würde es garantiert weniger Vermehrerwürfe geben.
 
Also wäre jetzt Frau Schmidt mit ihren einmaligen Pudel-Dackelwelpen von jeglicher Pflicht befreit?

Der Unterschied erschliesst sich mir noch nicht ganz:

"die Sachmängelgewährleistung für das verkaufte Tier grundsätzlich vollständig ausschließen und die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung verkürzen"

Was ist denn der Unterschied zwischen Sachmängelgewährleistung und Mängelhaftung?

Eines kann ich dann als Hobbyvermehrer ausschliessen, das andere verkürzen, wie es ausschaut. Nur: wo liegt der Unterschied? :nachdenklich1:


Denke mal wenn der Gesetzgeber da mal klarere Worte fassen würde (also auch für Rechts-doofis wie mich verständlich :)), würde es garantiert weniger Vermehrerwürfe geben.


Eigentlich ist Sachmängelgewährleistung und Mängelhaftung jeweils das Gleiche gemeint (genau genommen ist der Begriff "Gewährleistung" veraltet, seit der Schuldrechtsreform 2001 spricht der Gesetzgeber eigentlich von Haftung für Sach- und/oder Rechtsmängel).

Das deutsche Schuldrecht ist da tatsächlich etwas schwer zu überschauen. Vor allem: man kann eigentlich niemals pauschale Aussage treffen, weil es immer auf die konkrete Fallgestaltung im Einzelfall ankommt (z.B. kann man pauschal sagen, dass beim Verbraucherverkauf ein Haftungsausschluss möglich ist, aber das heißt noch lange nicht, dass der konkrete Verbraucher es auch gebacken kriegt einen Ausschluss richtig zu formulieren, so dass dieser wirksam ist).

Ich versuche es noch mal mit ner hoffentlich verständlichen Darstellung - am Beispiel von "Frau Schmidt" :zwinkern2::

Grundsätzlich haftet ein Verkäufer für Sach- und Rechtsmängel einer Sache, die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 2 Jahre, eine Ausnahme besteht bei vorsätzlichem oder arglistigem Verschweigen, solche Mängel verjähren erst nach 3 Jahren.

Als Unternehmer hat man gegenüber einem Verbraucher keine Möglichkeit, die Haftung auszuschließen oder zu die Verjährungsfrist zu verkürzen - soweit waren sich ja eh schon alle einig!

Nun zum einmaligen Wurf der Frau Schmidt von gegenüber, also zum Verkauf durch einen Verbraucher: Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses oder einer Verkürzung der Verjährungsfrist (beides zusammen macht tatsächlich wenig Sinn...). Nicht ausgeschlossen werden können Ansprüche wegen vorsätzlichem oder arglistigem Verschweigen von Mängeln, hier kann auch die Verjährungsfrist nicht verkürzt werden.

Das bedeutet für Frau Schmidt: Wenn sie ihre Welpen verkauft, dabei brav und ehrlich alles über den Gesundheitszustand offen legt und einen Haftungsausschluss in den Vertrag schreibt, dann ist sie "fein raus" (immer vorausgesetzt sie verschweigt keinen ihr bekannten Mangel). Natürlich muss der Haftungsausschluss so formuliert sein, dass er rechtlich haltbar ist, also einfach "Verkauf von Privat, keine Haftung" ist nicht so empfehlenswert, sondern die Klausel sollte schon vernünftig sein, also insbesondere auch mit dem Hinweis, dass der Haftungsausschluss nicht gilt für Vorsatz oder Arglist. Hier gibts für viele Privatverkäufer schon die erste Hürde - die kann man aber mit Internetrecherche oder einem Juristen im Bekanntenkreis noch relativ einfach überwinden.

Problematisch für unsere Frau Schmidt könnten nun aber tatsächlich die Regelungen des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden. AGB-Klausel unterliegen nämlich wieder besonderen Regelungen. Was den Haftungsausschluss angeht, steht in § 309 BGB (grob vereinfacht gesagt), dass ein Haftungsausschluss (auch ein teilweiser) beim Verkauf von neuen Sachen (und Welpen gelten als neue Sache) unwirksam ist. Für Frau Schmidt heißt das: Wenn ihr Haftungsausschluss zur AGB wird, kann sie die Haftung nicht mehr ausschließen, ihr bleibt nur noch die Möglichkeit, diese auf ein Jahr (Untergrenze bei AGB, steht auch in § 309 BGB) zu verkürzen.

Fraglich ist also, ob bzw. wann der Haftungsausschluss unserer Frau Schmidt zur AGB-Klausel und damit zum Boomerang wird...

AGBs liegen vor, wenn die Klausel vorformuliert von einer Vertragspartei gestellt wird (Frau Schmidt findet nen schönen Vordruck im Internet und schreibt ihn in ihren Kaufvertrag: check), in den Vertrag einbezogen wird (steht im Vertrag oder wird als Anlage zum Vertrag genommen und von beiden unterschrieben: check) und zur Verwendung für "eine Vielzahl von Verträgen" bestimmt ist. Wann eine Vielzahl vorliegt ist natürlich schwammig, die Rechtsprechung pendelt da so zwischen 3-5 Verträgen.

Das bedeutet für Frau Schmidt: bei einem Wurf mit ein bis zwei Welpen kann sie sich entspannt zurücklehnen, bei drei Welpen wird's schon brandgefährlich, spätestens bei fünf Welpen wird ihr schöner Haftungsausschluss zu einer AGB-Klausel und damit unwirksam. Aus der AGB-Falle kommt sie nur dann raus, wenn die Klausel nicht vorformuliert ist, sondern "als Individualvereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und aufgenommen wird". Sprich: Frau Schmidt müsste den Haftungsausschluss aus dem Kaufvertrag rauslassen und statt dessen mit jedem einzelnen Käufer das Thema ausdiskutieren und sodann "spontan", am besten auf einem gesonderten Blatt Papier einen Haftungsausschluss mal eben freihändig aufschreiben (wäre gut, wenn der Text jedesmal ein bissl anders formuliert ist), beide unterschreiben - und zack hat sie ne wirksame Individualvereinbarung. Soweit muss Frau Schmidt allerdings erstmal rechtlich bewandert sein.

Fazit: Grundsätzlich besteht für einen nicht unternehmerisch handelnden Privatverkäufer die Möglichkeit die Haftung für Mängel am Welpen (Ausnahme immer: Vorsatz und Arglist) rechtswirksam auszuschließen - man muss es halt nur richtig machen und das ist für einen juristischen Laien oftmals nicht so einfach.

So, ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich. Und vielleicht genügt das ja schon als "Angstmache", um den einen oder anderen "Gelegenheitswurf" zu verhindern...
 
So, ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich. Und vielleicht genügt das ja schon als "Angstmache", um den einen oder anderen "Gelegenheitswurf" zu verhindern...

Dein Text ist sehr gut verständlich - :danke:

Am besten gefällt mir der letzte Satz: Und vielleicht genügt das ja schon als "Angstmache", um den einen oder anderen "Gelegenheitswurf" zu verhindern...


...denkt sich die
Ulla
 
Blöd aber, wenn alles relativiert wird, wenn der Zuchtverband sein Einverständnis gibt. Das hebelt dann ja wieder alles aus.
Mein Rüde kommt z.B, von einem Züchter, der nicht auf PAtella testet. Ich mein er hat jetzt keine, aber wenn er welche hätte, dann würde "Nichttesten" gegen "wurde vom Zuchtverband erlaubt" stehen.

hm...

Dass verstehe ich nun wieder nicht.
Ist dein Hund vom Züchter, dann gibt es Zuchtregeln. Werden die nicht eingehalten, dann gibt es keine Zuchterlaubnis vom Zuchtverein und demnach auch keine Papiere für diesen Wurf. PL-Untersuchung ist beim Yorkie eine Pflichtuntersuchung. Ohne die darf nicht gezüchtet werden. Der Zuchtwart ist verpflichtet, alle Unterlagen zu prüfen. Fehlt etwas an Untersuchungsunterlagen, wird der Wurf nicht abgenommen. Wobei die Hündin überhaupt keine Zuchterlaubnis bekommt, wenn sie die Pflichtuntersuchungen nicht vorlegen kann. Die müssen nämlich VOR dem Deckakt (vom Rüden und Hündin) eingereicht werden.Egal, in welchen Verein (freie Vereine oder FCI-angeschlossen) gezüchtet wird. Vereine, in denen es keine Kontrollen diesbezüglich gibt, sind keine seriösen Vereine und werden auch von keinen Verein (weder freien noch FCI) anerkannt, was dann auch bedeutet, dass in diesem Vermehrerverein die Papiere absolut nichts wert sind. Leider gibt es davon ja einige "Vereine". Man sollte also schon prüfen,aus welchem Verein man seinem Hund (mit Papieren) kauft. Gerade die PL- Untersuchung ist bei den kleinen Rassen sehr wichtig und wie bei den großen Rassen mit der HD- und ED-Untersuchung gleich zu setzen. Ein anerkannter Züchter MUSS also BEVOR er anfängt zu züchten alle Unterlagen und Untersuchungen einreichen, sonst gibt es keine Zuchterlaubnis und demnach auch keine Papiere für die Welpen. Für jeden Käufer sind die Zuchtunterlagen (Zuchtbücher/Zwingerbücher) beim Züchter zugänglich. Darin stehen auch die Untersuchungsergebnisse aller Untersuchungen. Mit verbundenen Augen kaufen hat noch nie etwas gebracht. Man muss schon vorher Verein, Züchter und Unterlagen prüfen. Dann wäre auch so manche Gerichtsverhandlung überflüssig.
 
Dass verstehe ich nun wieder nicht.
Ist dein Hund vom Züchter, dann gibt es Zuchtregeln. Werden die nicht eingehalten, dann gibt es keine Zuchterlaubnis vom Zuchtverein und demnach auch keine Papiere für diesen Wurf. PL-Untersuchung ist beim Yorkie eine Pflichtuntersuchung. Ohne die darf nicht gezüchtet werden. Der Zuchtwart ist verpflichtet, alle Unterlagen zu prüfen. Fehlt etwas an Untersuchungsunterlagen, wird der Wurf nicht abgenommen. Wobei die Hündin überhaupt keine Zuchterlaubnis bekommt, wenn sie die Pflichtuntersuchungen nicht vorlegen kann. Die müssen nämlich VOR dem Deckakt (vom Rüden und Hündin) eingereicht werden.Egal, in welchen Verein (freie Vereine oder FCI-angeschlossen) gezüchtet wird. Vereine, in denen es keine Kontrollen diesbezüglich gibt, sind keine seriösen Vereine und werden auch von keinen Verein (weder freien noch FCI) anerkannt, was dann auch bedeutet, dass in diesem Vermehrerverein die Papiere absolut nichts wert sind. Leider gibt es davon ja einige "Vereine". Man sollte also schon prüfen,aus welchem Verein man seinem Hund (mit Papieren) kauft. Gerade die PL- Untersuchung ist bei den kleinen Rassen sehr wichtig und wie bei den großen Rassen mit der HD- und ED-Untersuchung gleich zu setzen. Ein anerkannter Züchter MUSS also BEVOR er anfängt zu züchten alle Unterlagen und Untersuchungen einreichen, sonst gibt es keine Zuchterlaubnis und demnach auch keine Papiere für die Welpen. Für jeden Käufer sind die Zuchtunterlagen (Zuchtbücher/Zwingerbücher) beim Züchter zugänglich. Darin stehen auch die Untersuchungsergebnisse aller Untersuchungen. Mit verbundenen Augen kaufen hat noch nie etwas gebracht. Man muss schon vorher Verein, Züchter und Unterlagen prüfen. Dann wäre auch so manche Gerichtsverhandlung überflüssig.

Aber die wenigsten Leute interessiert das beim Kauf.

Standardsatz: Papiere? Brauche ich nicht, ich will ja nicht züchten...Ist er dann billiger?

Mich hat in knapp 20 Jahren Zucht noch nie jemand nach der Zuchttauglichkeit der Eltern, geschweige denn nach einer Untersuchung gefragt.

Auch die Frage nach dem Vater der Welpen...vielleicht 20 (?) in den ganzen Jahren

Was in den letzten Jahren ab und zu mal nachgefragt wird ist die Fontanelle
 



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