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Und dann soll sie ernsthaft den Hund bei den Leuten lassen, die einen "ihrer" Nachkommen so schlecht behandeln? Da habt ihr aber echt verantwortungslos gehandelt, in dem ihr ihr das ausgeredet habt.
Da war doch erst kürzlich ein Fall mit Mops, das brachten sie sogar in den Nachrichten.
Da wollte der Käufer zig Tausende Euronen haben.
Weis jemand wie das ausging?
Zunächst: Reden wir über Garantie - also eine freiwillig übernommene Verpflichtung zur Haftung/Mängelbeseitigung/ggf. Schadensersatz oder rein über die gesetzliche Haftung für einen Welpen und damit rechtlich für eine Sache?
Wenn jemand für einen Hund eine Garantie - § 433 BGB -
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__443.html
übernimmt (also Einstandsverpflichtungen über die gesetzliche Haftung hinaus) haftet er, wenn die Garantiebedingungen eintreten. Ohne wenn und aber.
Ich denke, Du meinst rein die gesetzliche Haftung.
Ein Züchter muss für einen mangelhaften Welpen/Hund haften, wenn er quasi kunstfehlerbehaftet gezüchtet hat und insoweit fahrlässig und damit vorwerfbar gehandelt hat.
Der BGB hat dies in seiner Dackel-Entscheidung 2005 nochmals festgeklopft, siehe dort, Randziffer 23.
Der entscheidende Satz, ich zitiere:
" Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen -lege artis -betreibt."
Die gesamte Entscheidung:
https://openjur.de/u/203946.html
Ein Hobbyzüchter züchtet ja niemals nach den Regeln der Kunst (de lege artis, also nach auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden Grundsätzen) im Sinne der o.a. Entscheidung des BGH.
Dies deshalb nicht, weil die sich um genetische Dinge einen feuchten Kehricht scheren und auch wesentliche Untersuchungen (HD,ED, PRA, Katarakt etc.) nicht vornehmen.
Sie züchten also nicht nach auf Wissenschaft und Erfahrungen und handeln daher vorwerfbar und mindestens fahrlässig im Sinne des § 276 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html
Damit hat er wegen Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt einen Mangel des Hundes zu vertreten und muss ggf. Schadensersatz (etwa OP-Kosten) leisten.
Bis zur Verjährung (2 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) hat der Käufer also Zeit, muss aber beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang (der Zeitpunkt, zu dem er den Hund/Welpen übernimmt) zumindest genetisch angelegt war. Das mag im Einzelfall schwierig sein.
In seinen einzelnen Ausprägungen ist die Sachmangelhaftung des BGB ein schwieriges Rechtsgebiet.
Ich hoffe, ich konnte sie für die Fragestellungen einigermassen verständlich erklären.
Da war doch erst kürzlich ein Fall mit Mops, das brachten sie sogar in den Nachrichten.
Da wollte der Käufer zig Tausende Euronen haben.
Weis jemand wie das ausging?
Hobbyzüchter oder Unternehmer?
Zuerst sei hier angemerkt, dass es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Hobbyzüchter oder einen Unternehmer handelt, allein auf die Bewertung nach § 14 BGB ankommt. Einordnungen nach dem VDH oder steuerliche/gewerberechtliche Erwägungen oder des Tierschutzgesetzes stehen hier außen vor. Als Unternehmer nach § 14 BGB gilt grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Dabei muss noch nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein. Die Gewinnerzielungsabsicht wird vermutet, wenn entgeltliche Geschäfte vorgenommen werden. Nach dieser weitreichenden Definition dürfte jeder Hundezüchter, der regelmäßig züchtet, als Unternehmer einzustufen sein. Konkrete Rechtsprechung gibt es noch nicht, jedoch zeichnet es sich ab, dass die Gerichte im Hinblick auf einen umfassenden Verbraucherschutz eine "Hobby-Zucht" nur in denjenigen Fällen anerkennen werden, in denen nur ganz sporadisch ein Wurf Welpen fällt und nicht etwa regelmäßig einmal im Jahr. Daraus folgt, dass die überwiegende Anzahl an Hundezüchtern grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. Damit sind auf sie die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar. Es bestünde allenfalls die Möglichkeit zu beweisen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und auch tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet werden. Soweit jedoch die Unternehmereigenschaft zweifelhaft ist, liegt im Zweifel ein Unternehmergeschäft vor.
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Hobbyzüchter verkauft an eine Privatperson
Der Hobbyzüchter kann im Wege eines individuell aufgesetzten Kaufvertrages die Sachmängelgewährleistung für das verkaufte Tier grundsätzlich vollständig ausschließen und die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung verkürzen. Von einem Haftungsausschluss ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers vorliegt oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Hundes übernommen wird. Von einem individuell ausgehandelten Vertrag ist in der Regel dann auszugehen, wenn der Käufer tatsächlich die Möglichkeit hatte, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Wird allerdings ein vorformulierter Vertrag verwendet, sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu berücksichtigen, daher ist Vorsicht bei der Verwendung vorgefertigter Kaufvertragsvordrucke geboten. Bei der Verwendung von Formularverträgen ist ein genereller Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers sowie eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung nur zulässig, soweit es sich um einen "gebrauchten" Hund handelt. Beim Verkauf eines "neuen" Hundes, darf der Hobbyzüchter bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung höchstens auf ein Jahr verkürzen.
Also wäre jetzt Frau Schmidt mit ihren einmaligen Pudel-Dackelwelpen von jeglicher Pflicht befreit?
Der Unterschied erschliesst sich mir noch nicht ganz:
"die Sachmängelgewährleistung für das verkaufte Tier grundsätzlich vollständig ausschließen und die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung verkürzen"
Was ist denn der Unterschied zwischen Sachmängelgewährleistung und Mängelhaftung?
Eines kann ich dann als Hobbyvermehrer ausschliessen, das andere verkürzen, wie es ausschaut. Nur: wo liegt der Unterschied? :nachdenklich1:
Denke mal wenn der Gesetzgeber da mal klarere Worte fassen würde (also auch für Rechts-doofis wie mich verständlich ), würde es garantiert weniger Vermehrerwürfe geben.
So, ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich. Und vielleicht genügt das ja schon als "Angstmache", um den einen oder anderen "Gelegenheitswurf" zu verhindern...
Blöd aber, wenn alles relativiert wird, wenn der Zuchtverband sein Einverständnis gibt. Das hebelt dann ja wieder alles aus.
Mein Rüde kommt z.B, von einem Züchter, der nicht auf PAtella testet. Ich mein er hat jetzt keine, aber wenn er welche hätte, dann würde "Nichttesten" gegen "wurde vom Zuchtverband erlaubt" stehen.
hm...
Dass verstehe ich nun wieder nicht.
Ist dein Hund vom Züchter, dann gibt es Zuchtregeln. Werden die nicht eingehalten, dann gibt es keine Zuchterlaubnis vom Zuchtverein und demnach auch keine Papiere für diesen Wurf. PL-Untersuchung ist beim Yorkie eine Pflichtuntersuchung. Ohne die darf nicht gezüchtet werden. Der Zuchtwart ist verpflichtet, alle Unterlagen zu prüfen. Fehlt etwas an Untersuchungsunterlagen, wird der Wurf nicht abgenommen. Wobei die Hündin überhaupt keine Zuchterlaubnis bekommt, wenn sie die Pflichtuntersuchungen nicht vorlegen kann. Die müssen nämlich VOR dem Deckakt (vom Rüden und Hündin) eingereicht werden.Egal, in welchen Verein (freie Vereine oder FCI-angeschlossen) gezüchtet wird. Vereine, in denen es keine Kontrollen diesbezüglich gibt, sind keine seriösen Vereine und werden auch von keinen Verein (weder freien noch FCI) anerkannt, was dann auch bedeutet, dass in diesem Vermehrerverein die Papiere absolut nichts wert sind. Leider gibt es davon ja einige "Vereine". Man sollte also schon prüfen,aus welchem Verein man seinem Hund (mit Papieren) kauft. Gerade die PL- Untersuchung ist bei den kleinen Rassen sehr wichtig und wie bei den großen Rassen mit der HD- und ED-Untersuchung gleich zu setzen. Ein anerkannter Züchter MUSS also BEVOR er anfängt zu züchten alle Unterlagen und Untersuchungen einreichen, sonst gibt es keine Zuchterlaubnis und demnach auch keine Papiere für die Welpen. Für jeden Käufer sind die Zuchtunterlagen (Zuchtbücher/Zwingerbücher) beim Züchter zugänglich. Darin stehen auch die Untersuchungsergebnisse aller Untersuchungen. Mit verbundenen Augen kaufen hat noch nie etwas gebracht. Man muss schon vorher Verein, Züchter und Unterlagen prüfen. Dann wäre auch so manche Gerichtsverhandlung überflüssig.