Kastrieren: ja oder nein

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Es gibt ein Urteil, in dem ein Amtsgericht sich zu dem Problem geäußert hat....

Zitat:

"Gemäß einem Urteil des AG Alzey ist eine Kastration eines Hundes als ein Verstoß gegen § 1 TierSchG anzusehen, gemäß welchem einem Tier nicht grundlos Leiden oder Schmerzen zugefügt werden dürfen (Amtsgericht Alzey, Az.: 22 C 903/95)."



http://www.juraforum.de/ratgeber/tierschutz/kastrationspflicht-fuer-hunde


Irgendwo hab` ich das Urteil mal im Original gelesen - weiß aber nicht mehr, wo.
Die Begründung war, dass ein Hundehalter auf seinen Hund aufpassen kann, dass er sich nicht unkontrolliert vermehrt.

Ich glaube aber nicht, dass das Labbibube überzeugen kann....:nachdenklich1:
 
Das weis ich das es das gibt aber es ist für mich nicht das Gesetz sondern eine Auslegung.

Ja, die richtige Auslegung und nicht Deine oder meine Lesart.

- - - Aktualisiert - - -

Obwohl es garantiert nichts nutzt - hier der Link zu der Auffassung einer Rechtsanwältin:

http://www.houndsandpeople.com/de/m...on-des-hundes-–-eine-juristische-betrachtung/

Dort wird klar und eindeutig auf die Rechtslage hingewiesen.

Und nun bin ich gespannt, mit welcher Ausrede Labbibube anschliessend aufwartet.

Zu § 6, Absatz 1, Punkt 5 gibt es nur einen Satz:

Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Unglaublich, die kennt keinen Lorz/Metzger und schon gar kein Katzen, demnach kann kastriert werden, was bei 3 nicht schnell genug auf den Bäumen ist und so ist es ganz sicher nicht gemeint. Man sollte nicht alles gnadenlos glauben und verlinken m.M.
 
Nur dann dürfte man keiner Katze keinem Pferd eine Kastra antun weil es Schmerzen verursacht.
@Dieter2 ich kenne den Fall dieser RA Anwältin da hat sie einen Prozess gewonnen.
Einer von tausend Fällen.
casting, den Satz mit der weiteren Nutzung kenne ich auch deswegen finde ich das Gesetz schwammig.
Entweder klar ja oder nein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu § 6, Absatz 1, Punkt 5 gibt es nur einen Satz:

Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Unglaublich, die kennt keinen Lorz/Metzger und schon gar kein Katzen, demnach kann kastriert werden, was bei 3 nicht schnell genug auf den Bäumen ist und so ist es ganz sicher nicht gemeint. Man sollte nicht alles gnadenlos glauben und verlinken m.M.

Stimmt so nicht.
Der nächste Satz lautet:

Die Ausnahmeregelung zielt jedoch in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38).
 
Was Metzger auslegt steht aber so nicht im Gesetz.
Ich hab mal meinen Beitrag rausgesucht = 12. Beitrag wo ich der Userin geantwortet habe.
Du möchtest Deinen Hund frei laufen lassen.
Da wäre der erste wichtige Tipp > damit Dein Hund das kann, mußt Du ihn erziehen sonst wird es gefährlich. (Straßenverkehr usw. )
Wenn dein Hund dann später so ca. mit 9 Monaten Probleme mit läufigen Hündinen bekommt ( jammern,Futter verweigern, Pipi auflecken )kannst Du überlegen ob Du einen Kastra Chip setzen läßt um zusehen ob der was bringt dann erst kannst Du überlegen ob Du den Hund kastrieren läßt.
Eine Kastration ist nie ein Ersatz für Erziehung.
Mein Timmy ist kastriert er ist unheimlich lieb er ist eine Apportierdüse,er verträgt sich mit allen Hunden egal ob männlich oder weiblich.
 
Nur dann dürfte man keiner Katze keinem Pferd eine Kastra antun weil es Schmerzen verursacht.
@Dieter2 ich kenne den Fall dieser RA Anwältin da hat sie einen Prozess gewonnen.
Einer von tausend Fällen.
casting, den Satz mit der weiteren Nutzung kenne ich auch deswegen finde ich das Gesetz schwammig.
Entweder klar ja oder nein.

Solche Antwort war ja klar. Vorher nach der Meinung eines Anwaltes schreien und dann - bei unpassender Meinung desselben - irgendwas anderes in den Raum stellen.

Natürlich darf man keinem Tier Schmerzen oder Leid zufügen. Es sei denn, dies ist durch einen vernünftigen Grund gedeckt oder von den Ausnahmetatbeständen des § 5 erfasst.

Aber ich bin jetzt raus aus dieser Diskussion, jedenfalls soweit sie Labbibube betrifft. Es ist einfach sinnlos, diese Frau überzeugen zu wollen.
 
Mag sein, ist aber auch nicht weiter tragisch und mir im übrigen völlig egal. Ich kenne aber auch keinen anderen User dieses Forums, dem das jemals gelungen wäre.

Und mit dieser Aussage sackst Du endgültig auf Kindergartenniveau runter.
 
Stimmt so nicht.
Der nächste Satz lautet:

Die Ausnahmeregelung zielt jedoch in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38).

Ja, u.a. neben den Katzen, die werden dort auch beschrieben, nur der Satz der Anwältin:

Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

schließt Hunde in diese Ausnahmeregelung ein, ich kenne Deine Lesart nicht, aber genutzt und gehalten wird jeder Hund, von daher sind Hunde bei der Kastra mit im Boot.
 
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