Benutzer516
Gast
Ich kenne weder den Schutzvertrag, noch die TE und die ehemalige Hundebsitzerin auch nicht.
Aber ich kenne mich mit der Rechtslage aus und die ist - sollte es der ehemaligen Halterin nur um das Geld gehen - folgende:Kastrationen ohne medizinische Indikation sind verboten, darauf wurde schon vielfach und zu Recht hingewiesen. Der Gesetzgeber hat dazu eine klare Haltung gezeigt und daran kann - rechtlich betrachtet - auch das übliche Geseier der Tierschützer - die ja für sich beanspruchen, die Deutungshoheit über den Tierschutz zu besitzen - nichts ändern.
Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sind nichtig.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages - hier die Kastrationsklausel - greift § 139 BGB.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__139.html
Dazu braucht die ehemalige Halterin nur behaupten, dass sie niemals diesen Schutzvertrag ohne diese Kastrationsklausel abgeschlossen hätte und droht damit, den Hund, der dann ja - weil der Vertrag nichtig ist - rechtsgrundlos bei der TE ist - herauszuverlangen.
Eine ziemliche Drohkulisse.
Zu der Vertragsstrafe (falls es, wie die TE vermutet, nur ums Geld geht):
Diese ist "grundsätzlich" erstmal fällig, wenn die TE in Verzug kommt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html
Wie man in Verzug kommt regelt § 286 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
In Verzug kommt sie nach den vertraglichen Regelungen spätestens Ende Oktober.
Das ist nur ein ganz grober Abriss der rechtlichen Probleme, die entstehen können.
Um dieser möglichen Drohkulisse zu entgehen, würde ich der TE dringend raten, sich bereits jetzt einen versierten Anwalt zu nehmen.
Aber ich kenne mich mit der Rechtslage aus und die ist - sollte es der ehemaligen Halterin nur um das Geld gehen - folgende:Kastrationen ohne medizinische Indikation sind verboten, darauf wurde schon vielfach und zu Recht hingewiesen. Der Gesetzgeber hat dazu eine klare Haltung gezeigt und daran kann - rechtlich betrachtet - auch das übliche Geseier der Tierschützer - die ja für sich beanspruchen, die Deutungshoheit über den Tierschutz zu besitzen - nichts ändern.
Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sind nichtig.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages - hier die Kastrationsklausel - greift § 139 BGB.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__139.html
Dazu braucht die ehemalige Halterin nur behaupten, dass sie niemals diesen Schutzvertrag ohne diese Kastrationsklausel abgeschlossen hätte und droht damit, den Hund, der dann ja - weil der Vertrag nichtig ist - rechtsgrundlos bei der TE ist - herauszuverlangen.
Eine ziemliche Drohkulisse.
Zu der Vertragsstrafe (falls es, wie die TE vermutet, nur ums Geld geht):
Diese ist "grundsätzlich" erstmal fällig, wenn die TE in Verzug kommt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html
Wie man in Verzug kommt regelt § 286 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
In Verzug kommt sie nach den vertraglichen Regelungen spätestens Ende Oktober.
Das ist nur ein ganz grober Abriss der rechtlichen Probleme, die entstehen können.
Um dieser möglichen Drohkulisse zu entgehen, würde ich der TE dringend raten, sich bereits jetzt einen versierten Anwalt zu nehmen.
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