Hi
@ Labbibube
Is ja schön,wie du hier die Paragraphen runterrasselst,ohne deren genaue Auslegung zu kennen..und vor allem die momentane Rechtssprechung dazu.
Ich weiss ja nicht,welches TSchG du so kennst...aber hast du die überarbeitete Version davon ?
Diese normalen Bücher,die´s so im Handel gibt,haben meist nur so um die 160 bis 250 Seiten.Ich hab des alles komplett und des Werk umfasst über 9000 !!! Seiten,und genau diese Version benutzen auch die Richter.
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Wird ein Hund kastriert ohne das eine medizinische Indikation besteht,ist das ein Verstoß gegen das TSchG § 1.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Bei einer Kastra ohne med.Indikation liegt kein vernünftiger Grund vor,auch dann nicht wenn diese wegen eventuell möglicher unkontrollierter Vermehrung gemacht wird.Die deutsche Rechtsprechung ist allerdings zu dem Schluß gekommen das es diese unkontrollierte Vermehrung von Hunden in Deutschland nicht gibt,ganz anders als bei Katzen.§ 6 Satz 1 Nr. 5 des TSchG ist also nicht auf Hunde übertrag- und anwendbar.
Deshalb ist eine Kastra bei Hunden aus diesem Grunde als eine Straftat anzusehen und zu ahnden. ( Das entsprechende Aktenzeichen dazu muß ich noch raussuchen,hab ich auf dem anderen Rechner .)
Nebenbei bemerkt,ist jeder operative Eingriff ,gleich welcher Art,eines TA bei einem Tier bereits eine Sachbeschädigung.
Erst vor kurzem ( Juli 2013 ) wurde § 13b eingefügt,die Katzenkastration betreffend.
Eine Kastra ohne med. Indikation IST verboten.
Im § 6 des TschG (Amputationsverbot) (Stand neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934) vgl.
http://www.buzer.de/gesetz/5698/a78179.htm :
"Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht ..."
Satz 1b: "bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen"
Satz 5: "zur Verhinderung der UNKONTROLLIERTEN Fortpflanzung oder ,soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen , zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird."
Beide Sätze lassen per se keine Auslegung auf eine legale Kastration (=Unfruchtbarmachung durch Amputation) zu,zumal der zwote Teil von Satz 5 sich,laut neuestem Gerichtsurteil,nur auf Großtiere wie Hengste,Bullen,Eber,Böcke und der gleichen bezieht,da in diesen Fällen durch eine Kastration ein weiterer,gefahrloser Umgang bzw ein weiterer Nutzen als Schlachtvieh gegeben ist. ( Man denke nur mal an den Eber- bzw Bockgeruch..phew..tolle Wolken )
Ich denke, dass es in Deutschland in der Regel (ausgenommen Tier-Messis) nicht zu unkontrollierter Fortpflanzung kommen kann, da die meisten Hunde unter Aufsicht ihrer Besitzer sind. - Zu dieser Ansicht kommt auch Dr. med. vet. Gerd Möbius von der Tierhygiene der Uni Leipzig, erschienen in der Kleintier konkret (Möbius, Die Kastration beim Hund Indikationen unter dem Blickwinkel des Tierschutzgesetzes Enke Verlag | kleintier.konkret, 2009) erläutert, ist das in der Regel (Ausnahme eventuell nach Einzelfallentscheidung die Mehrhundehaltung) KEINE Indikation für eine Kastration, da (vgl.
https://www.thieme-connect.com/ejournal ... 29-1213445 ) :
"Im Gegensatz zu anderen europäischen und außereuropäischen Ländern gibt es in Deutschland allerdings keine Population freilebender oder streunender Hunde, die sich unkontrolliert vermehren könnten. Dagegen können Hunde meist durch entsprechende Managementmaßnahmen an einer unkontrollierten Vermehrung gehindert werden. Auch die Praktiken von Tierheimen, Hündinnen und Rüden nur noch kastriert oder mit der Aufforderung zu diesem Eingriff abzugeben, erscheinen vor diesem Hintergrund fraglich (Mertens und Unshelm 1997 / Kastraklauseln in diesen sogenannten Schutzverträgen sind mittlerweile auch verboten,da nicht rechtlich wirksam - Amtsgericht Alzey, (Az.: 22 C 903/95)).
Hingegen kann bei Paar- bzw. Gruppenhaltung von Hunden beiderlei Geschlechts eine Kastration indiziert sein (Privathaushalt, Tierheim, Versuchstierhaltung). Hier genügt es aber meist, die Rüden zu kastrieren. Auch bei Gruppenhaltung in Tierheimen müssen nicht alle Tiere kastriert werden (Mertens und Unshelm 1997). Durch gezieltes Management kann auch hier eine unkontrollierte Fortpflanzung vermieden werden. Unterschieden werden muss hier zwischen einer permanenten Gruppenhaltung (z.B. nicht zu vermittelnder Hunde) und einem nur zeitweise gemeinsamen Auslauf von Hunden."
Als Möglichkeit der "chirurgischen Unfruchtbarmachung" gibt es die Sterilisation (Unfruchtbarmachung durch Durchtrennung bzw. Abbindung) als weniger invasive und somit tierschutzverträglichere Alternative. Außerdem wird die Hormonproduktion nicht unterbunden.
Weitere Quellen:
1. Die Kastration bei der Hündin - Eine Diskussion zur Indikation,chirurgischen Techniken,Nebenwirkungen und Komplikationen.
Rafael Nickel
Spektrum Tiermedizin - Klein und Heimtiere Heft 16 ( 2008 )
ISBN 978-3-86542-049-7
2. Kastration und Verhalten beim Hund
Udo Gansloßer / Sophie Strodbeck
Müller Rischlikon Verlag 2011
160 Seiten
ISBN 978-3275018208
19,95 Euro
3. Gynäkologie bei der Hündin
B. Theise / Dr. A. Münnich / Prof. W. Heuwieser
www. Vetion.de
Interaktives Lernprogramm auf CD / Da die rechtlichen Grundlagen.
Weitere Links :
http://www.hundenothilfe-pro-canis.de/tierschutz.html
http://www.gah-bayern.de/news/detail.php?id=64
http://www.tierschutz-urteile.de/
LG
die weissen Wölfe