"Darf ich die nun "verbotenen Gegenstände" wie Wurfstern, Elektroschocker, etc. in der eigenen Wohnung aufbewahren? Wie sieht es mit Pfefferspray aus?
Für die nach dem neuen Waffengesetz nun als verboten benannten Gegenstände gilt nicht lediglich ein Führungsverbot, sondern ein generelles Umgangsverbot. Das heißt, dass auch die Aufbewahrung in der eigenen Wohnung nicht erlaubt ist. Diese Gegenstände können bis zum 31.08.2003 bei jeder Polizeidienststelle straffrei und anonym abgegeben werden.
Für Pfefferspray gilt es Besonderheiten zu beachten: Maßgeblich ist zunächst, mit welchem Wesenszweck der Hersteller diese Geräte vertreibt. Soweit sie ausdrücklich und lediglich als "Tierabwehrspray" bezeichnet sind, unterliegen sie nicht dem Waffengesetz, können mithin frei erworben und besessen werden.
Sollten sie jedoch der Abwehr von Menschen gewidmet sein, unterliegen Sie dem Waffengesetz in dem Umfang, dass sie als Reizstoffsprühgeräte gewertet werden. Für die gilt, dass sie:
als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sein müssen,
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung, ein amtliches Prüfzeichen tragen müssen.
Regelungen zur amtlichen Zulassung und dem amtlichen Prüfzeichen werden im Rahmen einer Verordnung zum Waffengesetz erwartet. Bis dahin gelten die alten Prüfzeichen (eine Raute mit den Großbuchstaben BKA und einer Ziffer) auf den Geräten weiter fort. Sollte das Pfefferspray also ausschließlich als Tierabwehrspray bezeichnet sein, wäre es noch als erlaubt anzusehen. "
http://www.polizei-nrw.de/bonn/Start/Aktuelle Themen/Waffenrecht/Haeufige Fragen/#faq14
Für die nach dem neuen Waffengesetz nun als verboten benannten Gegenstände gilt nicht lediglich ein Führungsverbot, sondern ein generelles Umgangsverbot. Das heißt, dass auch die Aufbewahrung in der eigenen Wohnung nicht erlaubt ist. Diese Gegenstände können bis zum 31.08.2003 bei jeder Polizeidienststelle straffrei und anonym abgegeben werden.
Für Pfefferspray gilt es Besonderheiten zu beachten: Maßgeblich ist zunächst, mit welchem Wesenszweck der Hersteller diese Geräte vertreibt. Soweit sie ausdrücklich und lediglich als "Tierabwehrspray" bezeichnet sind, unterliegen sie nicht dem Waffengesetz, können mithin frei erworben und besessen werden.
Sollten sie jedoch der Abwehr von Menschen gewidmet sein, unterliegen Sie dem Waffengesetz in dem Umfang, dass sie als Reizstoffsprühgeräte gewertet werden. Für die gilt, dass sie:
als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sein müssen,
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung, ein amtliches Prüfzeichen tragen müssen.
Regelungen zur amtlichen Zulassung und dem amtlichen Prüfzeichen werden im Rahmen einer Verordnung zum Waffengesetz erwartet. Bis dahin gelten die alten Prüfzeichen (eine Raute mit den Großbuchstaben BKA und einer Ziffer) auf den Geräten weiter fort. Sollte das Pfefferspray also ausschließlich als Tierabwehrspray bezeichnet sein, wäre es noch als erlaubt anzusehen. "
http://www.polizei-nrw.de/bonn/Start/Aktuelle Themen/Waffenrecht/Haeufige Fragen/#faq14