http://www.claudia-haemmerling.de/2012/entwurf-hundegesetz.pdf
§ 14 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht
....
(2) MitarbeiterInnen der zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.:frech1:
Wieso werden DIE eigentlich nicht vom Verfassungsschutz beobachtet? Da wünscht sich jemand wieder die DDR zurück.
§ 14 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht
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(2) MitarbeiterInnen der zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.:frech1:
Wieso werden DIE eigentlich nicht vom Verfassungsschutz beobachtet? Da wünscht sich jemand wieder die DDR zurück.