Benutzer516
Gast
Per 1.1.2014 hat die Schweiz ihre Tierschutzverordnung geändert und nun sind sowohl Zughalsbänder ohne Stopp, Stachelhalsbänder und andere Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen ausdrücklich verboten.
Art. 73 Umgang mit Hunden
1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
a. Strafschüsse;
b. das Verwenden von:
1. Zughalsbändern ohne Stopp,
2. Stachelhalsbändern,
3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen. 1
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
--------------------------------------------------------------------------------
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Finde ich gut.
Art. 73 Umgang mit Hunden
1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
a. Strafschüsse;
b. das Verwenden von:
1. Zughalsbändern ohne Stopp,
2. Stachelhalsbändern,
3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen. 1
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
--------------------------------------------------------------------------------
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Finde ich gut.
Zuletzt bearbeitet: