Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung seine für die Humanmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung angewendet. Dies gilt auch für Befunderhebungsfehler.
Beide Tätigkeiten beziehen sich - so der BGH - auf einen lebenden Organismus.
Damit wird der zivilrechtlichen Mitgeschöpflichkeit der Tiere immer mehr - auch auf höchstrichterlicher Ebene - Rechnung getragen. Das ist eine - finde ich - sehr erfreuliche Entwicklung.
Die Entscheidung ist zwar in einem Pferdefall ergangen, bezieht sich aber ohne weiteres auf alle Tiere.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tierarzt beweisen muss, dass er ordnungsgemäß behandelt hat. Bislang musste das - mit allen Schwierigkeiten - der Hundehalter.
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...rt=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=74610&pos=0&anz=83
Beide Tätigkeiten beziehen sich - so der BGH - auf einen lebenden Organismus.
Damit wird der zivilrechtlichen Mitgeschöpflichkeit der Tiere immer mehr - auch auf höchstrichterlicher Ebene - Rechnung getragen. Das ist eine - finde ich - sehr erfreuliche Entwicklung.
Die Entscheidung ist zwar in einem Pferdefall ergangen, bezieht sich aber ohne weiteres auf alle Tiere.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tierarzt beweisen muss, dass er ordnungsgemäß behandelt hat. Bislang musste das - mit allen Schwierigkeiten - der Hundehalter.
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...rt=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=74610&pos=0&anz=83