Die Welpen wohnen seit der 4.ten Lebenswoche draußen. Da haben sie ein abgezäunzes Gelände für sich mit einem großen, isolierten Stall. Der Plan war, dass immer mal ein paar Welpen ins Haus geholt werden, um sie an Geräusche usw. zu gewöhnen. Heute sagte die Züchterin, dass sie davon aufgrund des Stresses den die Kleinen drinnen verursachen würden, abgesehen hat. Darüber hinaus sagte sie uns, dass die Mutterhündin von Beginn an (also Ende vierte Lebenswoche) im Haus und nicht draußen bei ihren Welpen geschlafen hat. Tagsüber ist sie nicht mehr bei den Welpen, weil sie gestresst reagiert (sind sieben lebhafte Welpen). Seit heute werden die Welpen (heute genau 9 Wochen alt) nur noch 3x am Tag gefüttert.
Falls das "Gebäude/der Stall" den Anforderungen des § 5 der TierSchHuV - oben hat Schnaufnase die Rechtsvorschrift bereits verlinkt - entspricht, ist dagegen tierschutzrechtlich nichts einzuwenden.
Seit Ende der 4ten Lebenswoche hat die Hündin nicht mehr bei den Welpen geschlafen und irgendwann war sie auch tagsüber nicht mehr bei den Welpen.
Die Frage ist, ob das schon eine Trennung im Sinne des § 2 Abs. 4 TierSchHuv darstellt.
Wenn die Welpen seit Ende der 4ten Lebenswoche keinen oder kaum Kontakt - weder in der Nacht noch tagsüber - zur Mutterhündin hatten, ist das sicher rechtswidrig i.S. des § 2 Abs. 2, weil es eine zu frühe, endgültige körperliche Trennung darstellt.
Ist dagegen die Trennung anfangs nur in der Nacht und (z.B.) ab Ende der 6ten Woche auch mehr oder weniger lange tagsüber im Sinne einer Entwöhnung - und z.B. ab Ende der 8ten Woche vollständig - vorgenommen worden, käme es auf das Votum des Amtstierarztes an.
Von Welpenaufzucht habe ich keine Ahnung und weiss daher nicht, ob es möglich ist, dass Hündinnen bereits ab etwa 5ter Woche sehr genervt und ungehalten von ihren Welpen sind, dass eine länger werdende Trennung im Interesse der Hündin geboten ist. Die TierSchHuV trifft ja in § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechende Ausnahmemöglichkeiten. Und ob der TA einbezogen war, ist nicht bekannt.
Eine dreimalige Fütterung ist m.E. nicht häufig genug, eine fünfmalige Fütterung halte ich in dem Alter für unabdingbar. Auch da kommt es wiederum - hinreichende Menge auch bei dreimaliger Fütterung vorausgesetzt - auf das Votum des Amtstierarztes an. Rein rechtlich wird man das noch nicht als rechtswidrig und mit § 8 Abs. 1 der o.a. VO angesehen können. Die Vorschrift spricht ja von "ausreichender Menge und Qualität", ist daher schwammig und lässt Interpretationsspielraum.
Sie die Welpen also altersgemäß gut genährt, wird der Amtstierarzt dagegen eher nichts unternehmen, unabhängig davon, dass die Abwesenheiten der Mutterhündin von ihren Welpen nicht (mehr) zu beweisen sind.