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http://www.dachshundklub.de/dwh/hundesteuer
http://kimbaland.de/wp/?p=503 ( die dort verlinkte WORD Datei würde ich euch nicht empfehlen zu öffnen)
Wenn ich das nun richtig sehe, so kann man ja bereits jetzt schon Einspruch unter Vorbehalt der Gerichtsentscheidung einlegen.
Ist dieses Vorgehen vergleichbar mit dem Einspruch gegen den Soli bei der Einkommenssteuererklärung damals ?
Kennt sich jemand von euch zufällig gut mit dieser Behörden Thematik aus ( Dieter ? )
Also ich sehe dem ganzen positiv entgegen, aber soetwas dauert. Und ich als Jurastudentin denke auch, dass ein Anwalt (wenn er nicht ganz dumm ist) niemals klagen würde, wenn er nicht zumindest eine schwierige Rechtslage mit Chance auf Erfolg sieht
Beklagt werden soll/muss die BRD, anders gehts ja auch nicht, nur diese ist eine der "Hohen Vertragsparteien" i.S. der MRK
Nun ist in der BRD der Staatsaufbau zweistufig (Bund - Länder), der Verwaltungsaufbau indes dreistufig (Länder - Kreise/kreisfreie Städte - Kommunen).
Hundesteuern sind Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung, die grundgesetzlich geschützt ist, dies heisst aber auch, dass der Bund den Kommunen "nix zu sagen" hat, dies können nur die Länder. Der Bund hat im Bereich der Kommunen überhaupt keine Kompetenzen, nichts, garnichts.
Der beklagte Bund kann also garkein Gesetz (verfassungsrechtlich nicht möglich) erlassen, wonach den Kommunen untersagt würde, Hundesteuern zu erheben.
Dies können zwar die Länder, die sind aber nicht beklagt - und können auch nicht beklagt werden:zwinkern2:. Selbst wenn die Länder per Gesetz - anders gehts nicht - ein Verbot der Hundesteuern erlassen würden, würden die Kommunen im Wege der Klage dieses Gesetz vor den zuständigen Verfassungsgerichten der Länder angreifen, allein schon deshalb, weil ihnen die Knete fehlen würde.
Es gibt daher gute Gründe anzunehmen, dass die BRD nicht passivlegitimiert ist, zu deutsch: Sie wäre die falsche Beklagte.
Und weil sie keine Kompetenzen bei Hundesteuern hat, kann die BRD auch ein evtl. Urteil nicht befolgen, siehe Art. 46 MRK
Richtige Beklagte wären die Kommunen, ersatzweise die Länder. Die können aber völkerrechtlich nicht verklagt werden.
Es gibt mehrere Wege an die Hundesteuer rechtlich heran zu gehen und ist gar nicht so schwirig wie du das hier aufstellst. Haben das gerade mehr als ausführlich mit unserem Prof durchgearbeitet. Des weiteren ist bereits ein Richter ERFOLGREICH gegen die Hundesteuer vorgegangen. Problem war hier, dass die Gemeinde auch einen Fehler bei Erhebung der hundesteuer begangen hatte, sodass es zur Frage der Rechtswidrigkeit leider nicht mehr kam.
Es geht doch hier nicht um einzelne Hundesteuer-Verwaltungsakte, natürlich sind die über Widerspruch und Klage anfechtbar, dies sogar erfolgreich, wenn die Gemeinde Fehler gemacht hat. Diese Fehler können in der Rechtsgrundlage für die Erhebung liegen - also etwa eine rechtswidrig zustande gekommene Hundesteuersatzung, ein unklarer Steuermaßstab oder unterlassene Bekanntmachung der Satzung sowie in einem fehlerhaften Steuerbescheid als solchem, wenn etwa ein falscher Steuerpflichtiger in Anspruch genommen wurde.
Hier geht es doch um die Frage, ob die Hundesteuer als solche rechtswidrig ist und evtl. gegen die MRK verstößt.
Geklagt wurde gegen den Hundesteuerbescheid vor einem Verwaltungsgericht. Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die „Selbstverwaltungsbehörde“ in Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird, aber das tut auch eigentlich nichts zur Sache, sind ja hier nicht im Examen.
Nochmal: Es ist für die Frage der Menschenrechtswidrigkeit der Hundesteuer als solche völlig unerheblich, welche Behörde über einen Widerspruch gegen einen Steuerbescheid entscheidet.
Gegen den Hundesteuerbescheid kann man also ohne Probleme vorgehen und seine Zulässigkeit als VA prüfen lassen, in diesem Zusammenhang wird die Rechtswidrigkeit geprüft. Und es muss auch kein Gesetz erlassen werden, dass Hundesteuer zu erheben nicht erlaubt ist. Ist doch schwachsinn. Wenn erste Leute vor dem VG klagen und evtl sogar bis oben durchklagen und gewinnen, wurde die Rechtswidrigkeit eines Hundesteuerbescheids festgestellt. Da dieser an keine persönlichen komponenten geknüpft ist, kann man dann davon ausgehen, dass jeglichetr Hundesteuerbescheid nicht zulässig ist. Soetwas wird auch sicherlich durch die Presse gehen. Jetzt können sich alle Gemeinden usw überlegen, ob sie einen Hauf von Klagen am Arsch haben wollen, weil jetzt Stück für Stück jeder klagt (und wir wissen, dass das für die Gemeinden etc. teuer... seeeeeehr teuer werden würde und es auch schwachsinn wäre, weil sie, sollte es in höchster instanz schon einmal durchgegenagen sein, sowieso verlieren würden) oder sie schaffen die Hundesteuer ab. Natürlich könnten sie wieder einen Erheben, aber es würde sie selbst nur kosten. das wird alles dauern, aber ich denke, dass es nicht zum Scheitern verurteilt ist. Was auch nicht heißt, dass nicht andere Wege gefunden werden um an dieses Geld zu kommen.... dann gibts Steuern für jedes Haustier, damit niemand diskriminiert wird u.s.w., das will ich nicht abstreiten, denn Steuern sind ja nicht an für sich unzulässig, aber mal schauen was da kommt.
Oben habe ich bereits beschrieben, dass das Bundesverfassungsgericht jüngst ein Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Vor einigen Jahren hat das BVerwG den bis 8-fachen Steuersatz für sog. Kampfhunde ausdrücklich bestätigt und zugleich nochmals die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer an sich festgestellt.
Wir haben in der BRD eine absolut gefestigte Rechtssprechung über die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer dem Grunde nach. Ich kenne nicht ein Urteil eines VG, OVG, VGH oder gar des BverwG, welches die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer an sich in Frage stellt.
Und weil eben der Rechtsweg in der BRD nicht weiter zum Erfolg führt, soll nun dieses Verfahren vor dem Gerichtshof für Menschenrechte durchgeführt werden. Mit den o.a. beschriebenen prozessualen Problemen.
Der Rest dieses Absatzes erstreckt sich nicht mehr auf juristische Erwägungen ("wenn was durch die Presse geht", wenn "Stück für Stück geklagt" wird, wenn "erste Leute vor dem VG klagen" und sowas in der Art und Güte. Ständig klagen "erste Leute" vor einem Verw.-Gericht gegen Hundesteuern - und fallen sämtlich auf die Nase.
Mich interessiert in Norddeutschland einen feuchten Kehrricht, ob ein Verwaltungsgericht in Bayern grundsätzliche Probleme mit der Hundesteuer sieht. Mich interessiert hier zunächst das VG und das OVG in Schleswig.
Ach so weiterhin kann man auch anders Argumentieren, laut Art. 105 IIa gibt es für die Bundesländer die Möglichkeit den Kommunen das Recht einzuräumen "örtliche Aufwandssteuern" zu erheben (Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer). Davon haben ja auch alle bundesländer Gebrauch gemacht. das ist aber nicht mehr zeitgemäß zutreffend für die Hundesteuer, Hund und Hundehaltung sind nicht mehr "örtlich", es gibt keine "Örtlichkeit der Hundehaltung" (aus den Gründen, die ich im letzten Beitrag schon benannt habe)... Die von Gesetz wegen erforderliche "Örtlichkeit" ist somit schon gar nicht mehr gegeben. Schon daher wäre hier die Hundesteuer NICHT zulässig.
Besteuert wird das "Halten" von Hunden, dies muss logischerweise an einem bestimmten Ort geschehen. Der Haltungsort ist in der Regel der Wohnsitz des Hundehalters. Gehalten wird ein Hund dort, wo er vorwiegend ist bzw. den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (ähnlich wie die Wohnsitzproblematik im Melderecht). Auf ein Jahr gerechnet wird kaum ein Hund überwiegend in einem anderen Ort sein oder ständig auf Reisen. Und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre das Problem durch die Abmeldung des Hundes am Wohnort und die Anmeldung am "Halteort" zu lösen. Jedenfalls lebt die weit überwiegende Mehrzahl der Hunde vorwiegend an einem bestimmten Ort und damit die das Örtlichkeitsprinzip immer noch gewahrt.
Ich habe meinen "Wohnsitz" ja auch nicht in Brandenburg, wenn ich mal 2 Wochen Urlaub im Spreewald mache und mein Hund wird auch nicht in Brandenburg "gehalten", wenn er im Urlaub dabei ist.
Die Hundesteuer über die "Örtlichkeit" in Frage zu stellen ist eine mehr als schwache Argumentation, eher könnte da schon das Argument der "Unethik" greifen.
Evtl. sieht der Eur. Gerichtshof auch eine gewisse Ungleichbehandlung in der Tatsache, dass andere Tiere - Pferde oder Katzen - nicht besteuert werden. Bisher hat das zwar national keine Rolle gespielt, die Gerichte haben argumentiert, dass es für die Zulässigkeit der Hundesteuer keine Rolle spielt, ob andere Tiere nicht besteuert werden. Es spielt ja - nur mal so zum Vergleich - für die Zulässigkeit der Kfz.-Steuer ja auch keine Rolle, dass Fahrräder oder Tretroller nicht besteuert werden.
Im übrigen haben die Gemeinden ein grundsätzliches Steuerfindungsrecht und es gab in Norddeutschland einige Gemeinden, die versucht haben, eine Pferdesteuer einzuführen. Da landesrechtlich die Einführung einer neuen Steuer aber genehmigt werden muss, scheiterte die Einführung eben an der Tatsache, dass die Landesregierung in Schleswig-Holstein diese Pferdesteuer eben nicht genehmigt hat.
P.s.: Der Anwalt bekommt sein Geld hier nicht so oder so, soweit ich es weiß, ist er doch hier SELBST Kläger und nicht Vertreter und somit würdem ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Das ganze Ding Hundesteuer ist dahingehend witzlos, da auch kein Schwein mal schaut ist der Hund überhaupt angemeldet. Zumindest hier nicht.
Daher ist auch die Steuer für einen weiteren Hund höher.
Noch schlimmer die "Listenhunde".... - 1. sind die ebenfalls von Ort zu Ort unterschiedlich und wie wiederum wird die höhere Steuer für diese Hunde gerechtfertigt??? Sie kosten die Gemeinde keinen Cent mehr als andere hunde - im Gegenteil, sie verdienen sogar noch dran (Sachkundenachweis, Wesenstest etc). Und auch hier ist der Unterschied enorm, in NRW zahlt man für einen "normalen Hund" 54€, für einen Listenhund 552€ - wo ist da die rechtliche Begründung?