Petition an den Bundestag betreffend Tierausbildung und Gewalt

Sowas braucht man gar nicht unterschreiben, da es a) ohne hin ein Tierschutzgesetz ist und b) Eine starke Auslegung dessen, Spielraum zulässt. Berufsverbot ist gar nicht möglich und nicht umsetzbar. Das eine hat auch Garnichts mit dem anderen zu tun.

Diese Petition ist gar keine..
 
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Das verstehe ich nicht. Warum ist das keine Petition?

Die wollen, dass das 'erheblich' in § 3 gestrichen wird.
Das wäre doch eine Verbesserung gegenüber der jetztigen Situation.

Das Gesetz selbst sieht doch schon die Möglichkeit des Berufsverbotes für andere Berufe und andere Verstöße gegen das TSchG vor.
Da müsste nur ein entsprechender Passus ins Gesetz.

Insgesamt sollte man sich vieleicht klar machen, dass es hier speziell um die Ausbildung geht und nicht um Gefahrenabwehr und Sicherung des Hundes.


Wenn das keine Petition ist, warum wurde sie dann zugelassen?
 
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Naja ich beziehe mich da auf den Sinn und dessen Umsetzung. Da brauch ich nun gar nicht groß weiter argumentieren. Es wird nix passieren da es das Eigentumsrecht verletzen würde, mich damit zu beschneiden wie ich meinen Hund erziehe.

Gewalt ist ohnehin schon verboten, die Auslegung dessen ist es, was ausgelegt werden kann. Wenn nun das "erheblich" rausgenommen würde, hätten wir alle ganz schön Probleme eine Klage wegen Leinenruck ab zu schmettern.

Das Tierschutzgesetz bezieht sich nicht allein auf Hunde. Aber bleiben wir dabei:

§ 3 Nr. 5 TSchG verbietet „ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, “.
Machen wir das also nun so:

§ 3 Nr. 5 TSchG verbietet „ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, “.
Jetzt ändert sich die Auslegung des Wortes Schmerzen so sehr, dass wir auch verklagt werden könnten, wenn der Hund an der Leine zieht und wir als Hundehalter zurück ziehen "müssen"
Dies stellt zweifelsfrei einen Schmerz beim Hund dar, wenn auch nicht erheblich, so doch immerhin Schmerz.
Ein Maulkorb wird somit Leiden beim Tier verursachen, zwar nicht erheblich, aber immerhin Leid. Anders gesagt, wie legen wir nun das Leid aus? leidet der Hund wenn er gezwungen ist, ein Maulkorb zu tragen und somit in seiner Freiheit eingeschränkt ist? Leidet ein Hund nicht wenn man ihn 4,5,6 Stunden alleine zuhause lassen muss? Leidet er nicht wenn man ihn übers Wochenende bei anderen Menschen lassen muss? Mit erheblichem Leid, können wir alle schon viel mehr anfangen oder?

Um Rechtssicherheit herzustellen, müssen gewalttätige Handlungen, wie Würgen, Schlagen, Treten und alle weiteren Handlungen, die dem Tier Schmerzen zufügen, untersagt werden.
Bei dieser Formulierung haben wir schon ein Problem mit "allen weiteren Handlungen" Was ist das denn?
Wegschieben? An stupsen? Erschrecken?

Wie soll man sich eine Schutzhund-Ausbildung vorstellen wenn jegliche Auslegung keinerlei Spielraum mehr für Gewalt oder Schmerz zulässt? Nicht das ich sage das Hunde geschlagen werden, aber sie werden immerhin Schmerzunempfindlicher gemacht oder nicht? (Bin nun kein Profi in diesem Gebiet, aber die Videos die ich sehe, sprechen eine eindeutige Sprache)

Alleine treten wird dermaßen gegensätzlich ausgelegt. So würde ich z.B. Millans Methode nicht Treten nennen, 80% des Forums aber sicher. Wenn ich bedenke wie oft ich es erlebe das Hundehalter, den Hund etwas hinterher schmeißen, ihn "an stupsen" um schlimmeres zu vermeiden, dies würde nun alles Illegal werden.

So eine Änderung kann im Tierschutzgesetz niemals umgesetzt werden. Lustige Rechtsanwälte würden uns so einen fehlformulierten Text um die Ohren hauen.
Ich könnte jetzt schon loslachen wie sich jegliche Nachbarschaft gegenseitig verklagen würde, weil Hund XY vom Halter mit der Zeitung eine auf die Schnauze bekommen hat, nur um ihn eins aus zu wischen.

Diese Probleme haben wir schon beim Hund. Gar nicht aus zu denken wie die Pferdeerziehung oder das Töten von Schlachtvieh vonstatten zu gehen hätte.

Ich bin mir recht sicher, dass dies absolut chancenlos umsetzbar ist.

Liebe Grüße Paolo
 
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Nun ja.
Warum aber dann reicht in § 1 die Formulierung aus?
Da steht nichts von "erheblich".
Was mag sich der Gesetzgeber dabei nur gedacht haben?
Richtig, er hat ja den vernünftigen Grund als Maßstab, der ihm dort völlig ausreicht, um Einzelfälle zu prüfen.

Tierausbildung nach § 3 soll nun ein Spezialfall des "vernünftigen Grundes" darstellen.
Wobei der Spezialfall eine großzügigere Auslegung erfährt.
Wann sind solche großzügigeren Auslegungen im Sinne des Gesetzeszwecks, hier Tierschutz, sinnvoll und ethisch vertretbar?
Z.B. dann, wenn man Tiere als legitime Nahrungsquelle betrachtet. Der Tod ist zweifelsohne ein Schaden. Aber beim Umbringen muss ich bestimmte Regeln einhalten. Es hat schmerzfrei zu passieren. Da ist die Grenze des Erlaubten nicht die "erhebliche" Schmerzzufügung.
Ausgerechnet bei der Ausbildung wird dann die Grenze erweitert.
Das ist doch pervers.
Mal ganz abgesehen davon, dass man erstmal beweisen müsste, dass Ausbildung tatsächlich ein vernünftiger Grund sein kann, einem Tier Schmerzen zuzufügen.
Vernünftig bedeutet zumindest ja wohl, dass die Schmerzzufügung erfolgversprechend, also geeignet ist, das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Darüber hinaus muss es auch noch erforderlich sein, es darf also keine weniger schmerzhafte Möglichkeit geben, dem Tier dasselbe beizubringen und schließlich muss die Schmerzzufügung auch angemessen sein, im Sinne z.B. einer stimmigen Zweck-Mittel-Relation, wozu neben vielen Fragen auch solche nach der ethischen Vereinbarkeit des Erziehungszieles mit dem geltenden Recht und moralischen Standard der Gesellschaft gehören.

Bisher ist es sozusagen erlaubt, einem Hund einmal ins Gesicht zu gongen, weil nicht erheblich. Ein Hämatom? Nicht der Rede wert, aber vielleicht, wenn es blutet?
Das ist schwammig, weil man sehr lange mit der Frage der Erheblichkeit beschäftigt ist, bevor man sich überhaupt der Frage des Vorliegens eines vernünftigen Grundes widmen muss.
Dass Gong im Gesicht Schmerzen verursacht liegt auf der Hand. Das muss gar nicht diskutiert werden.
Wir sind also sofort in der Abwägung: geeignet-erforderlich-angemessen.

Der Gewaltbegriff spielt hierbei überhaupt keine Rolle. Ebenso wenig wie Gefahrenabwehr.

Meiner Meinung nach wäre die Streichung des Wortes "erheblich" ein Fortschritt in die richtige Richtung.
Bei weitem nicht ausreichend, aber überhaupt mal ein Schritt.
 
Das was Du schreibst ist ja bereits verboten.
Der einem Hund die Schüssel an den Kopf gegongt hat der wird sich dafür verantworten müssen.
 
Was mag sich der Gesetzgeber dabei nur gedacht haben?
Richtig, er hat ja den vernünftigen Grund als Maßstab, der ihm dort völlig ausreicht, um Einzelfälle zu prüfen.
Das ist nun keine Frage an mich oder? vielmehr an dich, weil du sie dir selbst beantwortet hast.

Der Gewaltbegriff spielt hierbei überhaupt keine Rolle. Ebenso wenig wie Gefahrenabwehr.
Ich denke es geht um nichts anderes wie die Auslegung. Sonst würden die ja keine Petition diesbezüglich starten wollen.
 
@ phoenic

Die Frage war rhetorisch.

Nein, es geht eben nicht um die Auslegung des Gewaltbegriffs, sondern um die Auslegung, wann Schmerzen, Leid und Schäden vorliegen.
Der Unterschied liegt im Ursache-Wirkung-Prinzip.
Gewalt ist eine (von mehreren möglichen) Ursache, die Schmerzen, Leid und Schäden bewirkt.

@ Labbibube

Nein. Der wird sich nicht verantworten müssen.
Erstens greift ohnehin Verjährung, was ein Verfolgungshindernis bedeutet.
Zweitens würde hier, wenn die in der Sache entscheiden müssten, genau das zum Tragen kommen.
Der Hund hat keine erheblichen Schmerzen, also kein Verstoß gegen § 3.
Aber er hat Schmerzen.
Gäbe es das Wort 'erheblich' nicht, müsste das Gericht jetzt prüfen..... vgl. meinen letzten Beitrag.

Das ist das, worum es der Petition geht.

Edit: Wobei ich jetzt vom Schlag an sich rede.
Alles andere kommt vor deutschen Gerichten ohnehin nicht zum Tragen.
Da sind wir noch Jahrzehnte von weg...
 
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