Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes

Am 21.11.2018 ist das neu gefasste und verschärfte Tiergesundheitsgesetz in Kraft getreten.
Unter sehr unglücklichen Umständen kann es sich auch auf Haustiere beziehen.

https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/index.html

Nach § 2 Nr. 3 (Begriffsbestimmungen) des Gesetzes sind Haustiere vom Menschen gehaltene Tiere, mithin auch Hunde.

Nach § 5 Abs. 1 des TierGesG können kranke oder verdächtige Haustiere abgesondert, eingesperrt und bewacht werden, sollte die zuständige Behörde durch ein tierärztliches Gutachten, sonstige Anhaltspunkte oder eine Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren feststellen.

Sie können nach § 5 Abs. 3 auch getötet werden, wenn nicht anders über den Ausbruch Gewissheit erlangt werden kann. Dazu bedarf es zwar nach § 6 Nr. 20a einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung, aber die gesetzliche Möglichkeit ist immerhin geschaffen.

Das gilt auch für die Bestimmung der anzeigepflichtigen Tierseuchen nach § 4 Abs. 1 und 4 TierGesG, auch dazu bedarf es einer - noch nicht erlassenen - Rechtsverordnung.

Die Änderung geschah wegen des möglichen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest und wird den "normalen" Hundehalter sehr wahrscheinlich nicht betreffen.
Insoweit besteht überhaupt kein Grund für Aufregung, Besorgnis oder gar Panik.

Trotzdem kann es nicht schaden, wenn man sowas weiss.

Tierseuchen sind - vorbehaltlich der noch zu erlassenden Rechtsverordnung - derzeit:

https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/AnzeigepflichtigeTierseuchen.html
 



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