Leinenpflicht

Erster Hund
Casha, OEB (8)
Zweiter Hund
Hermann, MiniPin (7)
Dritter Hund
Sherin,Papillon (10)
Ist es rechtens, dass eine Gemeinde generell im gesamten Gemeindegebiet (also auch auf Feldwegen außerhalb der Ortschaften/Wohngebieten) eine Leinenpflicht für große Hunde (<50cm) bzw Kampfhunde erlässt?

Muss da nicht eine "Ausgleichsfläche" gestellt werden, damit ich meinen Hund artgerecht halten kann?
(Nein, es betrifft uns nicht, ich habe weder einen "Kampf-" noch einen großen Hund. Es interessiert mich jetzt nur einfach)

Nachtrag: nicht nur zur Brut- und Setzzeit, sondern das gesamte Jahr über! Wobei es meines Wissens in Bayern auch während der Brut- und Setzzeit keine tatsächliche Leinenpflicht gibt, das ist (glaube ich, bin nicht sicher, weil ich meine Hunde in dieser Zeit ohnehin angeleint habe) nur eine Bitte.
 
Bei uns gibt's eine Hundehalteverordnung, die besagt, dass es für Kampfhunde die Leinenpflicht im gesamten Gebiet gibt und Erwachsene, große Hunde innerhalb der Gemeindegrenze und bebauten Flächen an der Leine zu führen sind. Sprich, Große Hunde dürfen außerhalb ohne Leine laufen, Kampfhunde garnicht...ist aber wohl Bundesland verschieden. Ich kenn jetzt nur von Bayern
 
Es kommt auf das jeweilige Landesrecht an, also das Hundegesetz des Bundeslandes. Steht da sowas wie "örtliche Regelungen bleiben unberührt", kann die Gemeinde auch weitergehende Regelungen als das Hundegesetz treffen.
Steht das da nicht, braucht es eine besondere Rechtfertigung und Begründung. Wenn also das Landesrecht "abschliessend" regelt, wann und wo Hunde frei laufen dürfen, können Gemeinden das nicht ohne weiteres einschränken, es sei denn, es gibt die o.a. Öffnungsklausel.

So grundsätzlich, im Einzelfall müsste man sich die Regelung und das Landesrecht genauer anschauen.
 
Danke @DieterII

Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
Quelle: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/5888521793

"wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist" ist für mich ein wichtiger Satz, kann ich doch dieses bei dauerhaftem Leinenknast (einfach nur, weil der Hund über 50cm ist) nicht erfüllen. Oder sehe ich das falsch....?
 
Danke @DieterII



"wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist" ist für mich ein wichtiger Satz, kann ich doch dieses bei dauerhaftem Leinenknast (einfach nur, weil der Hund über 50cm ist) nicht erfüllen. Oder sehe ich das falsch....?

Leider geht die sog. öffentliche Sicherheit vor der artgerechten Haltung eines Hundes, obwohl die ja im TSG vorgeschrieben ist.

Wir haben damals im BL BRB mit einer Gruppe Betroffener versucht, den generellen Leinenzwang für Listenhunde auszuhebeln. Ist mit o.g. Begründung abgeschmettert worden.
 
...zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken.
...
"wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist" ist für mich ein wichtiger Satz, kann ich doch dieses bei dauerhaftem Leinenknast (einfach nur, weil der Hund über 50cm ist) nicht erfüllen. Oder sehe ich das falsch....?

Das siehst Du völlig richtig. Dazu komme ich später.

Zunächst kann man an der Gefahr ansetzen, eine Gefahr ist die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses. Das ist grundsätzlich bei großen Hunden gegeben, die können einen alten Menschen ja auch umschmeissen und müssen nicht gleich beissen.
Es gibt aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. es darf nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden. Und der ist hier auch verletzt, weil nach den o.a. Ausführungen immer (also 24/7/52) Leinenpflicht herrscht. Das ist aber keine Einschränkung (das wäre etwa Leinenpflicht von 08.00 bis 20.00 Uhr oder ähnlich) sondern ein Totalverbot, mithin ist das Übermaßverbot und damit die Verhältnismäßigkeit verletzt.

Zudem ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen - und die sehen in einer mittleren Stadt mit stark frequentierten öffentlichen Anlagen und ebensolchen Wegen ausserhalb des Stadtbereiches anders auf als auf dem Dorf, wo ausserhalb in der Prärie "nix" los ist.
Wie das bei Euch ist, vermag ich aber nicht zu sagen.

Ausserdem hat der Freistaat bzw. das Bay. Staatsministerium des Inneren in seinen o.a. Ausführungen zur Rechtslage zur Hundehaltung Rechnung getragen und den Tieren "ausreichendes Bewegungsbedürfnis" zugebilligt. An diese Vorgabe hat sich auch die Gemeinde zu halten, zumal nach § 2 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren ist.


Mit "Anbindehaltung" ist zwar die nach § 7 der VO gemeint, dauernde Leinenpflicht ist allerdings auch "dauernde Anbindung" und daher kommt die Satzung der Gemeinde einem Verstoß gegen § 2 der VO sehr sehr nahe.

Damit wird deutlich, dass die Gemeinde nicht einfach generell für das ganze Gemeindegebiet dauernden Leinenzwang festschreiben darf.

Ansonsten bliebe noch das Ausweichen auf private Wege :).
 
Ich danke sehr @DieterII
"Deutsches Recht" ist für den Laien sehr schwer zu verstehen, und hier hatte ich schon das Gefühl, dass ein wenig über das Ziel hinausgeschossen wurde.

Hintergrund: das ist die Hundeverordnung einer Nachbargemeinde (gehört zur Verwaltungsgemeinschaft). Steht so auf der Homepage. wie in unserer Gemeindeseite eben auch.. alles gut. Aber heute habe ich diese ausgedruckt und laminiert mit offiziellem Stempel an den Start einer Gassistrecke gesehen.
An einem sonnigen Sonntag (!!!) trifft man da wenn es hoch kommt in 2 h Spaziergang vielleicht 8-10 andere "Parteien". Von "hochfrequentiert" ist man mMn also weit entfernt.
 
Gerne.
Besteht die Möglichkeit, dass sich mehrer Hundehalter zusammenschliessen und mal bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft vorsprechen?
Hundeverordnungen kann man ändern und wenn dort Beamte oder Politiker am Werk sind, die mit Hunden nichts am Hut haben, gibt es eben dauernde Leinenpflichten. Die machen sich da keinen Schädel drum und meinen das nicht mal böse. Die denken einfach nicht nach.
In Deutschland haben nun mal die beiden Schildertypen "Betreten verboten" und "Hunde an die Leine" seit Jahrzehnten Hochkonjunktur.
 
Hm.. keine Ahnung, ob ich noch weitere "Revoluzzer" finde 😉

prinzipiell finde ich die Idee, beim Gemeinderat vorzusprechen und eine adäquate Lösung anzuregen interessant und verfolgenswert.
Muss ich nur entsprechend vorbereiten. Aber ich hatte das tatsächlich nicht auf dem Schirm.
Man wächst mit seinen Aufgaben, und "schlimmer" kann es ja gar nicht werden, mehr als 24/7 ist ja nicht drin.
 
Richtig, zu verlieren ist da nichts. Es ist auch vorteilhaft, bei der Sitzung des Gemeinderates das Anliegen vorzubringen, vorzugsweise kurz mündlich vorzustellen und anschliessend ein entsprechendes Papier/einen Antrag abzugeben. Ein kurzer vorheriges Telefonat mit dem Vorsitzenden ist vorteilhaft, wer das ist, findet man auf der Seite der Gemeinde.
Ich weiss nicht, ob es in Bayern bei den Sitzungen sowas wie eine Einwohnerfragestunde gibt.
Hier im Norden gibt es das und Anliegen werden durchweg höllisch ernst genommen. Und das ist auch richtig so.
 



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