Eine interessante neue Regelung über den Erwerb eines Hundes unter 1 Jahr finde ich im Hundegesetz Berlin.
Die Vorschrift ist zwar vom 7.7.2016, ist aber, soweit ich das überblicke, zumindest hier noch nicht besprochen werden.
Wird also Zeit .
Um den illegalen Welpenhandel einzudämmen, dürfen Hunde unter 1 Jahr nur von bestimmten Personen erworben werden - § 16 Abs. 3 des Hundegesetzes Berlin.
https://www.berlin.de/sen/verbrauch.../hundehaltung/berliner-hundegesetz-267536.php
Bitte nach unten scrollen und die Lesefassung - 2te von unten - mit Neuregelung anklicken.
Verständlich ausgedrückt bedeutet dies - Ziffer V - Neuanschaffung, Nr. 22:
https://www.berlin.de/sen/verbrauch.../hundehaltung/berliner-hundegesetz-267536.php
Hier bitte die FAQ - ganz oben - anklicken.
Zitat:
"Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin unter 1 Jahr alte Hunde nur noch bei sachkundigen Personen/Züchtern erworben werden. Dazu zählen Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Hunden oder das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z. B. Tierärzte/Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen/Hundetrainer oder auch Diensthundeführerinnen/Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannte Sachverständige. Auch aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis können unter 1 Jahr alte Hunde weiterhin erworben werden." Zitatende.
Ich finde die Regelung gut, frage mich allerdings, wie die verwaltungsmäßig völlig ausgelutschten und überforderten Bezirksverwaltungen das halbwegs kontrollieren wollen.
Nach § 33 Abs. 2 des Hundegesetzes kann bei Verstoß gegen § 16 Abs. 3 ein Bußgeld bis 10.000,-- € festgesetzt werden, der Hund darf indes nicht eingezogen werden.
Die Vorschrift ist zwar vom 7.7.2016, ist aber, soweit ich das überblicke, zumindest hier noch nicht besprochen werden.
Wird also Zeit .
Um den illegalen Welpenhandel einzudämmen, dürfen Hunde unter 1 Jahr nur von bestimmten Personen erworben werden - § 16 Abs. 3 des Hundegesetzes Berlin.
https://www.berlin.de/sen/verbrauch.../hundehaltung/berliner-hundegesetz-267536.php
Bitte nach unten scrollen und die Lesefassung - 2te von unten - mit Neuregelung anklicken.
Verständlich ausgedrückt bedeutet dies - Ziffer V - Neuanschaffung, Nr. 22:
https://www.berlin.de/sen/verbrauch.../hundehaltung/berliner-hundegesetz-267536.php
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Zitat:
"Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin unter 1 Jahr alte Hunde nur noch bei sachkundigen Personen/Züchtern erworben werden. Dazu zählen Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Hunden oder das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z. B. Tierärzte/Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen/Hundetrainer oder auch Diensthundeführerinnen/Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannte Sachverständige. Auch aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis können unter 1 Jahr alte Hunde weiterhin erworben werden." Zitatende.
Ich finde die Regelung gut, frage mich allerdings, wie die verwaltungsmäßig völlig ausgelutschten und überforderten Bezirksverwaltungen das halbwegs kontrollieren wollen.
Nach § 33 Abs. 2 des Hundegesetzes kann bei Verstoß gegen § 16 Abs. 3 ein Bußgeld bis 10.000,-- € festgesetzt werden, der Hund darf indes nicht eingezogen werden.
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