§ 4
Begrenzung der Störungen durch Hundegebell
(1)In der Nachtzeit (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen, im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr, sind Hunde, deren Bellen, Heulen oder Winseln gewöhnlich über ein kurzes Laut geben oder Anschlagen hinausgeht, in Räumlichkeiten zu halten, die weitgehend schalldicht sind.
(2) Weitgehend schalldicht im Sinne dieser Verordnung sind Räumlichkeiten, die von einer massiven Wand umgeben sind, deren Öffnungen, wie Fenster und Türen, vollständig geschlossen gehalten werden.
Quelle : http://www.greifswald.de/uploads/media/Hundeverordnung.pdf
Kann das noch jemand toppen ?`:wuetend2:
Torsten
Begrenzung der Störungen durch Hundegebell
(1)In der Nachtzeit (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen, im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr, sind Hunde, deren Bellen, Heulen oder Winseln gewöhnlich über ein kurzes Laut geben oder Anschlagen hinausgeht, in Räumlichkeiten zu halten, die weitgehend schalldicht sind.
(2) Weitgehend schalldicht im Sinne dieser Verordnung sind Räumlichkeiten, die von einer massiven Wand umgeben sind, deren Öffnungen, wie Fenster und Türen, vollständig geschlossen gehalten werden.
Quelle : http://www.greifswald.de/uploads/media/Hundeverordnung.pdf
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