Ich denke, diese Abrede hätte keinen Vorrang. Es gibt nämlich den § 840 BGB, der die gesamtschuldnerische Haftung regelt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__840.html
In diesem Falle ist es Absatz 1.
Absichern kannst Du Dich vernünftig nur über eine entsprechende Vereinbarung mit der Versicherung. Da das "Gassigängerrisiko" für diese gering ist, kannst Du die mal fragen, ob sie dieses Risiko per Einzelvereinbarung - und natürlich Prämienaufschlag:traurig2: - übernehmen.
Alle anderen rechtlichen Konstrukte sind nicht so wirklich haftungsfreistellend bzw. im Konfliktfalle "diskussionsfähig". Und wenn es um Geld geht, hört die beste Gassigänger-Freundschaft eben auch auf.
Als Geschädigter greife ich mir bei der gesamtschuldnerischen Haftung ja den, von dem ich meine, dass er am besten Schadensersatz leisten kann. Der löhnt dann erstmal 100% und kann dann sehen, wie er im Innenverhältnis mit dem anderen - hier dem Gassigänger - abrechnet.