Hundehaftpflicht haftet nicht bei Hundesitter, was tun?

Ich habe mich mal mehr mit dem Thema Hundesitter/Hundekita etc. beschäftigt.

Ich habe ein Hundehaftpflichtversicherung, die explizit nicht für die gewerbliche Drittbetreuung gilt.

Nun stellt der Hundesitter aber eine gewerbliche Drittbetreuung dar.

Gem. BGB 833/834 haftet der Hundebesitzer grundsätzlich immer bei Schäden, auch wenn er nicht dabei ist. In dem Fall mit dem Hundesitter, würden beide zur Hälfte haften. Aber da die Hundehaftpflicht nicht für gewerbliche Haftung haftet, würde man als Halter privat haften.

Das scheint wohl eine versicherungstechnische Lücke zu sein.

Gibt es da einen "Trick"?
 
Zuletzt bearbeitet:
Mit Pech verliert man bei sowas seine Existenz.

Man braucht ja nur einen Studenten als Hundesitter engagieren, der sich ein Zubrot verdient, nicht die Wahrnehmung hat, dass er überhaupt gewerblich oder gewerbsmäßig tätig ist und sich eben auch nicht versichert.
 
Ich habe mich mal mehr mit dem Thema Hundesitter/Hundekita etc. beschäftigt.

Ich habe ein Hundehaftpflichtversicherung, die explizit nicht für die gewerbliche Drittbetreuung gilt.

Nun stellt der Hundesitter aber eine gewerbliche Drittbetreuung dar.

Gem. BGB 833/834

Das scheint wohl eine versicherungstechnische Lücke zu sein.
lll
Gibt es da einen "Trick"?
Warum Lücke?
Sie ist doch einfach zu schließen.
Und sicher gibt es " Tricks" nur im Angesicht von Vers. Prämien unter 100 € im Jahr, sehe ich selbst keine Veranlassung zu diesen zu greifen.
Bin der Meinung wer eine Dienstleistung anbietet, mus dies in vollem Umfang tun..
Oder lassen.
 
Dann schau mal in die Verträge der Hundekitas und Gassiservices. Die meisten schließen jegliche Haftung aus.

Wenn der Kunde sich das gefallen lässt?
Hat natürlich alles seinen Preis und ein Vergleich Kita, Gassigaenger scheint mir schwer zu hinken.

Ich würde mich nicht auf dubiose Geschäfte einlassen.
Warum schließt nicht der Gassigänger eine entsprechende Haftpflicht ab?
Wie jeder gewerbetreibende auch?
Zu wessen Lasten soll dies sonst gehen ?
Etwa der Allgemeingeit?
 
Dann schau mal in die Verträge der Hundekitas und Gassiservices. Die meisten schließen jegliche Haftung aus.

Können sie ja auch gerne. Die vielfach erwünschte Möglichkeit "ich kann jeden Bockmist bauen und hafte für nichts" greift nicht durch.

Im allgemeinen sind die Verträge vorformuliert und deshalb nach § 305 BGB sog. "Allgemeine Geschöftsbedingungen".

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html

Und dann haben wir noch die ebenso charmante wie verbraucherfreundliche Regelung des § 309 Nr. 7 BGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html

Bingo:)
 
Nein, die haben ja ihre Haftpflichtversicherungen aber schließen TROTZDEM jegliche Haftung aus bzw. beschränken sie auf grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz.

Heißt, wenn der Hund beim Hundesitter einen Sachschaden oder Personenschaden verursacht, dann haftet IMMER der Halter. Und da die private Hundehaftpflichtversicherung eine gewerbliche Dritthütung ausschließt, greift diese nicht und man steht eventuell vor einem Schuldenhaufen.

Aus diesem Aspekt heraus ist es sogar "besser" wenn es keine gewerbliche Betreuung ist den bei Gefälligkeitsdiensten greift wiederum die private Hundehaftpflicht. Sie greift halt nur solange, bis es keinen "Vertrag" gibt (also in dem Moment wo Geld fließt, ist es keine Gefälligkeit mehr.

Wenn also mein Nachbar aus Freundlichkeit mit dem Hund rausgeht und dafür kein Geld bekommt, dann greift meine Versicherung und er haftet für nichts. Alles Tutti. Aber wer macht sowas schon regelmäßig kostenlos???

Wenn also die Person Geld von mir bekommt, haftet sie und ich zu gleichen Teilen (und meine Versicherung greift nicht mal).
 
Nein, die haben ja ihre Haftpflichtversicherungen aber schließen TROTZDEM jegliche Haftung aus bzw. beschränken sie auf grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz.

Können sie ja ruhig, siehe oben. Nutzt denen nichts, das wäre unwirksam. Und die gesetzliche Haftung ist eben Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Heißt, wenn der Hund beim Hundesitter einen Sachschaden oder Personenschaden verursacht, dann haftet IMMER der Halter. Und da die private Hundehaftpflichtversicherung eine gewerbliche Dritthütung ausschließt, greift diese nicht und man steht eventuell vor einem Schuldenhaufen.

Es haftet sowieso immer der Halter, dann neben dem Hundesitter. Zusammen haften sie als Gesamtschuldner und der Geschädigte kann sich aussuchen, an wen er sich hält. Und wenn der Hund des Zahnarztes infolge Fahrlässigkeit eines Gassigängers (Kleingewerbe) einen Schaden verursacht, wüsste ich als Geschädigter, an wen ich mich wende.
Versicherung hin oder her. Zumindest bei kleineren Schäden - es geht ja in der Regel nicht um Millionen - von einigen Tausend Euro bekomme ich da schon meinen Schadensersatz auch ohne Versicherung, Ärger inclusive.
Aber Du hast im Ergebnis Recht, man als Hundehalter steht ggf. vor einem Scherbenhaufen.
Ich kann in dem Zusammenhang nur wieder den alten lateinischen Rechtsgrundsatz bemühen: jus vigilantibus scriptum - das Recht ist für die Wachen geschrieben.
Ich hab mich jetzt um die Versicherungsregelungen nicht gekümmert, aber es gibt doch bestimmt welche - ok, die sind teuer -, die den gewerblichen Gassigänger nicht ausschliessen.


Aus diesem Aspekt heraus ist es sogar "besser" wenn es keine gewerbliche Betreuung ist den bei Gefälligkeitsdiensten greift wiederum die private Hundehaftpflicht. Sie greift halt nur solange, bis es keinen "Vertrag" gibt (also in dem Moment wo Geld fließt, ist es keine Gefälligkeit mehr.

Stimmt.

Wenn also mein Nachbar aus Freundlichkeit mit dem Hund rausgeht und dafür kein Geld bekommt, dann greift meine Versicherung und er haftet für nichts. Alles Tutti. Aber wer macht sowas schon regelmäßig kostenlos???

Niemand denke ich. Aber viele denken, sie handeln aus Gefälligkeit und haben längst eine vertragliche Regelung. Das ist etwa der Fall, wenn der nette Rentner von nebenan seit längerer Zeit den Wuffi ausführt, während Frauchen arbeitet und dafür kein Geld bekommt.


Wenn also die Person Geld von mir bekommt, haftet sie und ich zu gleichen Teilen (und meine Versicherung greift nicht mal).

Zu gleichen Teilen ist die Frage, auf jeden Fall als Gesamtschuldner. Wenn die Versicherung den gewerbsmäßigen Gassigänger ausgeschlossen hat, greift sie nicht, völlig klar.
Aber den kriegst Du über 309 Nr. 7 BGB, so er seine Haftung ausgeschlossen hat. Den Ärger hat man natürlich kostenlos.
 
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